Der Inhaber eines Restaurants verlangte von seiner Betriebsschließungsversicherung eine Leistung für die Zeit des Lockdowns – ohne Erfolg.

Der Inhaber eines Restaurants verlangte von seiner Betriebsschließungsversicherung eine Leistung für die Zeit des Lockdowns – ohne Erfolg. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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BGH-Urteil: Kein Lockdown-Geld von der Versicherung

Betriebsführung

Ein Gastwirt, der wegen der Corona-Pandemie schließen musste, bekommt keine Zahlung aus seiner Betriebs­schließungs­versicherung. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Corona-Lockdown war der Laden wochenlang dicht, aber die Betriebsschließungsversicherung muss nicht für die damit verbunden Umsatzeinbrüche leisten. Der Bundesgerichtshof hat in dem entschiedenen Fall die Geschäftsbedingungen zugunsten der Versicherungsgesellschaft ausgelegt. Der Betrieb geht leer aus.

Der Fall

Der Inhaber eines Restaurants verlangte von seiner Betriebsschließungsversicherung eine Leistung für die Zeit des Lockdowns. Die Versicherung weigerte sich.

Sie argumentierte, dass Corona nicht abgedeckt sei, weil die Krankheit in den Versicherungsbedingungen nicht vorkomme. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)" zugrunde. Darin sind weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgeführt. 

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Versicherer Recht. Der Wirt habe keine Ansprüche, weil eine Betriebsschließung wegen Covid-19 oder SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Versicherungsschutz bestehe nur für Krankheiten, die in den Versicherungsbedingungen genannt werden.  Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei die Aufzählung der Krankheiten darin abschließend, urteilten die Richter.

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Dafür spreche auch der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel. Der Kunde könne nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für nicht aufgeführte Krankheiten die Deckung übernehmen wolle, erklärte der BGH.

AGB sind wirksam

Die Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch wirksam, so das Urteil. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass im klaren Wortlaut der ZBSV die Krankheiten abschließend definiert würden. Die Bedingungen würden nicht der Eindruck vermitteln, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei.

Damit hat der BGH nun eine einheitliche Linie in die Rechtsprechung gebracht. Bundesweit steiten sich die vom Lockdown betroffenen Unternehmen vor vielen Gerichten mit ihren Versicherern über Zahlungen für ihre Umsatzeinbrüche. Das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht Hamm lehnten einen Versicherungsschutz ab, während das Landgericht Mannheim ihn befürwortet hat, ebenso wie das Landgericht München.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2022, Az. IV ZR 144/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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