Versicherung muss bei Corona-Schließung zahlen
Ein Betrieb, der wegen der Covid-19-Pandemie schließen musste, hat Anspruch auf die Leistung seiner Betriebsschließungsversicherung. Das hat das Landgericht Mannheim entschieden.
Betriebe haben Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Betriebsschließungen, wenn ihr Geschäft wegen einer Covid-19-Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung stillgelegt wurde. Die Versicherung kann sich nicht mit dem Argument befreien, dass diese Pandemie nicht vorhersehbar gewesen sei.
Der Fall
Die Klägerin betreibt drei Hotels. Diese musste sie wegen der Corona-Krise ab Mitte März 2020 schließen. Sie hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, von der sie nun in einem Eilverfahren die Zahlung des entstandenen Schadens verlangt.
Die Entscheidung
Das Landgericht Mannheim gab der Klägerin recht und bestätigte den Versicherungsschutz. Es erklärte, dass eine Betriebsschließung, die über eine Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung erfolge, einer Einzelverfügung gleichzustellen sei. Sogenannte “Faktische Betriebsschließungen“ würden eine Eintrittspflicht des Versicherers genauso begründen wie Einzelverfügungen.
Das Gericht widersprach in aller Deutlichkeit der von den Versicherern vertretenen Rechtsmeinung, alles im Zusammenhang mit Covid-19 sei nicht versichert. Es komme gerade nicht darauf an, ob der Covid-19-Erreger namentlich in den Versicherungsbedingungen genannt sei oder nicht – beide Parteien hätten die aktuellen Ereignisse nicht voraussehen können. Dies führe jedoch nicht dazu, Klauseln in den Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass sie zu Lasten eines Versicherungsnehmers gingen.
Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer, sagt das Gericht.
Corona Keine staatliche Entschädigung für geschlossene Betriebe
Verband rät, auf Zahlung zu bestehen
Der Hotel-und Gaststättenverband Baden-Württemberg wertet den Richterspruch des Landgerichts Mannheim als positives Signal, wenngleich die Entscheidung in der Hauptsache noch abzuwarten ist. Er hat seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren und die Ablehnungen oder Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen.
Landgericht Mannheim, Eilbeschluss vom 29. April 2020 (Az. 11 O 66/20)
Versicherungsleistung führt nicht zu Einbußen beim Kurzarbeitergeld Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, dass sich Versicherungszahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – wegen einer Covid-19-Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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