Es kommt für die Betriebs­schließungs­versicherung gerade nicht darauf an, ob der Covid-19-Erreger namentlich in den Versicherungs­bedingungen genannt sei oder nicht. Das betont das Landgericht Mannheim.

Es kommt für die Betriebs­schließungs­versicherung gerade nicht darauf an, ob der Covid-19-Erreger namentlich in den Versicherungs­bedingungen genannt sei oder nicht. Das betont das Landgericht Mannheim. (Foto: © Ian Allenden /123RF.com)

Vorlesen:

­Versicherung muss bei Corona-Schließung zahlen

Ein Betrieb, der wegen der Covid-19-Pandemie schließen musste, hat Anspruch auf die Leistung seiner Betriebs­schließungs­versicherung. Das hat das Landgericht Mannheim entschieden.

Betriebe haben Anspruch auf Versicherungs­schutz wegen Betriebs­schließungen, wenn ihr Geschäft wegen einer Covid-19-Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung stillgelegt wurde. Die Versicherung kann sich nicht mit dem Argument befreien, dass diese Pandemie nicht vorhersehbar gewesen sei.

Der Fall

Die Klägerin betreibt drei Hotels. Diese musste sie wegen der Corona-Krise ab Mitte März 2020 schließen. Sie hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, von der sie nun in einem Eil­verfahren die Zahlung des entstandenen Schadens verlangt. 

Die Entscheidung

Das Landgericht Mannheim gab der Klägerin recht und bestätigte den Versicherungsschutz. Es erklärte, dass eine Betriebs­schließung, die über eine Rechts­verordnung und Allgemeinverfügung erfolge, einer Einzelverfügung gleichzustellen sei. Sogenannte “Faktische Betriebs­schließungen“ würden eine Eintritts­pflicht des Versicherers genauso begründen wie Einzelverfügungen.

Das Gericht widersprach in aller Deutlichkeit der von den Versicherern vertretenen Rechts­meinung, alles im Zusammenhang mit Covid-19 sei nicht versichert. Es komme gerade nicht darauf an, ob der Covid-19-Erreger namentlich in den Versicherungs­bedingungen genannt sei oder nicht – beide Parteien hätten die aktuellen Ereignisse nicht voraussehen können. Dies führe jedoch nicht dazu, Klauseln in den Versicherungs­bedingungen so auszulegen, dass sie zu Lasten eines Versicherungs­nehmers gingen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer, sagt das Gericht.

Corona Keine staatliche Entschädigung für geschlossene Betriebe

Verband rät, auf Zahlung zu bestehen

Der Hotel-und Gaststättenverband Baden-Württemberg wertet den Richterspruch des Landgerichts Mannheim als positives Signal, wenngleich die Entscheidung in der Hauptsache noch abzuwarten ist. Er hat seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren und die Ablehnungen oder Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen.

Landgericht Mannheim, Eilbeschluss vom 29. April 2020 (Az. 11 O 66/20)

Versicherungsleistung führt nicht zu Einbußen beim Kurzarbeitergeld Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, dass sich Versicherungszahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – wegen einer Covid-19-Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: