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Handwerkerkosten absetzen: Auch in der Schweiz?

Können Deutsche, die ein Haus in der Schweiz haben, auch die Handwerkerkosten bei der Steuer absetzen? Das Finanzgericht Köln sagt ja. Endgültig muss das jetzt der Europäische Gerichtshof klären.

Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass Menschen, die in Deutschland steuerpflichtig ist, auch für einen Haushalt in der Schweiz eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten können. 

Das Finanzgericht hat das Thema dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Dieser soll jetzt klären, ob es gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt, wenn die Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte nicht gewährt wird.

Die Kläger sind ein Ehepaar mit deutscher und schweizer Staatsbürgerschaft. Sie wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und hatte auch eine Wohnung in Deutschland.

Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragte das Paar verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten. Sie wollten, dass die Handwerkerkosten im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Steuer abgezogen werden. Pro Haushalt können Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten von insgesamt 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt davon 20 Prozent, also maximal 1.200 Euro. Das gilt auch für Handwerkerarbeiten am eigenen Ferienhäuschen im EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum.

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Recht auf Gleichbehandlung bei Steuerermäßigungen

Das Finanzamt lehnte den Steuerbonus im Fall des Ehepaars mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz (kein EU-Mitglied) ausgeführt worden seien. Das Ehepaar erhob dagegen Klage vor dem Finanzgericht Köln. Sie sagen, das verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.

Dem folgten die Richterinnen und Richter des siebten Senats des Kölner Finanzgerichts. Sie bezweifeln, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden.

Das Freizügigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen. Eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt, so die Kölner Richter.  

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Text: / handwerksblatt.de

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