Viele Friseure arbeiten als Kleinunternehmer. Für sie und alle anderen Kleinunternehmer steigt die Umsatzgrenze. Der Zentralverband des Friseurhandwerks sieht in der Regelung eine Wettbewerbsverzerrung.

Viele Friseure arbeiten als Kleinunternehmer. Für sie und alle anderen Kleinunternehmer steigt die Umsatzgrenze. Der Zentralverband des Friseurhandwerks sieht in der Regelung eine Wettbewerbsverzerrung. (Foto: © Tyler Olson/123RF.com)

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2025: Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer

Betriebsführung

Zum neuen Jahr wurde die Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro angehoben. Nicht nur das: Kleinunternehmer müssen jetzt die Entwicklung des Umsatzes genau im Auge behalten und ihre Ausgangsrechnungen ändern.

Auf Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer kommen in diesem Jahr einige Änderungen zu. Ihre Umsätze sind jetzt steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat (statt bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, zuletzt waren dies Brutto-Grenzen. Geregelt ist das im Jahressteuergesetz 2024. 

Neuer Hinweis auf der Ausgangsrechnung

"Eine für die Rechnungsstellung wichtige Änderung ist, dass Umsätze von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern nun steuerfrei sind. Bisher wurde die Umsatzsteuer von ihnen nicht erhoben", berichtet dhpg-Steuerberater Gert Klöttschen aus Euskirchen. Deshalb müssen Kleinunternehmer ab sofort bei ihren Ausgangsrechnungen auf die Steuerfreiheit nach § 19 UStG hinweisen. Zum Beispiel mit diesem oder einem ähnlich formulierten Satz: "Für die Lieferung/sonstige Leistung gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer."

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Achtung: Bei Überschreiten der Freigrenze entfällt die Kleinunternehmerregelung unterjährig

Gert Klöttschen, Steuerberater bei der dhpg Foto: © dhpgGert Klöttschen, Steuerberater bei der dhpg Foto: © dhpg

Eine andere zentrale Neuerung ist, dass die Grenze für das laufende Jahr als Freigrenze ausgestaltet wird. "Das heißt, mit Überschreiten der 100.000 Euro entfällt die Kleinunternehmerregelung unterjährig", erklärt Klöttschen. Damit braucht es jetzt zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr, aber Betroffene müssen nun viel vorsichtiger mit der Kleinunternehmerregelung umgehen. "Früher waren sie ein Jahr safe, jetzt kann das mitten im Jahr zuschlagen", betont der Experte für nationales und internationales Umsatzsteuerrecht.

"Kleinunternehmer müssen also die Entwicklung des Umsatzes des laufenden Jahres proaktiv im Auge behalten. Die bisherige Regelung erforderte lediglich eine objektive Prognose des Umsatzes zu Beginn des Jahres. Ließ diese Prognose die Kleinunternehmerregelung zu, so war das tatsächliche Überschreiten der Grenze für die Besteuerung des laufenden Kalenderjahres ohne Bedeutung; dies ist nun nicht mehr so", betont Klöttschen.

Mit Überschreiten der Grenze ist man dann kein Kleinunternehmer mehr und muss unter anderem auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, kann die Vorsteuer aus Einkäufen geltend machen und muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) erwartet noch eine Stellungnahme durch den Bund und die Länder, ab wann nach Überschreitung des Grenzwertes erstmalig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden muss.

Möglicher Handlungsbedarf

Steuerberater Gert Klöttschen rät Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern, Angebote jetzt so zu erstellen, dass eine spätere Fakturierung der Umsatzsteuer möglich ist und nicht zulasten der Marge geht. "Das heißt Vorsicht bei der Vereinbarung von Festpreisen."

Man kann auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. Dies ist neuerdings aber nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Kalenderjahres möglich, das auf den Besteuerungszeitraum folgt. An diese Entscheidung ist man dann wie bisher fünf Kalenderjahre gebunden.

Hintergrund zur Neuregelung

"Die Neuregelung dient dem Zweck, die Regelungen zu den Kleinunternehmern und Kleinunternehmerinnen in der EU zu harmonisieren und erstmalig deren grenzüberschreitende Anwendung zu ermöglichen. Denn bisher musste zum Beispiel ein deutscher Kleinunternehmer Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuern, egal wie hoch diese waren", erklärt Gert Klöttschen.

In Zukunft kann die Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Voraussetzungen also auch für Umsätze innerhalb der EU angewendet werden. "Dafür wird auf Antrag eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt", berichtet der DStV. "Damit einher geht jedoch die bürokratische Pflicht, quartalsweise Umsatzmeldungen abzugeben." 

E-Rechnungen empfangen

Neu ist seit 1. Januar auch, dass Kleinunternehmer wie alle anderen Unternehmen E-Rechnungen im B2B-Bereich empfangen müssen. Allerdings müssen sie nicht, wie zunächst angenommen, auch E-Rechnungen verschicken. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden Vereinfachungen für Rechnungen von Kleinunternehmer geregelt (§ 34a UStDV). Unter anderem entfällt hierdurch für Kleinunternehmer die Pflicht zur E-Rechnung. Sie dürfen also weiterhin eine "sonstige Rechnung" (neue Sprachregelung für Rechnungen auf Papier, als PDF, Word, Excel etc.) ausstellen. handwerksblatt.de/e-rechnung

Kritik an der Kleinunternehmerregelung:

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und haben keinen Vorsteuerabzug. Viele Gründerinnen und Gründer nutzen die Regelung in der Anfangszeit, manche Selbstständige bleiben aber ihr Berufsleben lang bewusst unter der Steuerfreigrenze. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hatte sich unter anderem aus diesem Grund gegen die Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro ausgesprochen, "da bereits die bisherige Kleinunternehmergrenze zu unfairem Wettbewerb durch Soloselbständige in einigen Gewerken geführt hat, insbesondere im Friseurhandwerk".

Die Friseurbranche ärgert sich seit Jahren über Wettbewerbsvorteile von Kleinunternehmern. Jeder dritte bis vierte Salon führt laut dem Zentralverband des Friseurhandwerks keine Umsatzsteuer ab. Außerdem bilden Kleinunternehmer nicht aus. Ähnlich sieht es in Gewerken aus, die im haushaltsnahen Baubereich tätig sind und die Materialien vom Auftraggeber gestellt bekommen. 

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Text: / handwerksblatt.de

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