Foto: © Sulzbacher Unternehmer e.V.
HWK des Saarlandes | März 2025
Termin: Ausbildungsmesse in Sulzbach
Passend zur "Woche der Ausbildung" der Agentur für Arbeit findet am Freitag, 28. März, in der Sulzbacher Aula eine Ausbildungsmesse statt.
Telefon und Bohrer bitte nicht verwechseln! (Foto: © Philippe Renaud/123RF.com)
Vorlesen:
Sind Arbeitnehmer bei nicht-dienstlichen Gesprächen während der Arbeitszeit von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt? Das kommt darauf an.
Die Frage stellt sich immer wieder, und immer im neuen Zusammenhang: Wann wird ein Unfall, der sich während der Arbeit ereignet hat, als Arbeitsunfall anerkannt und wann nicht? Denn nur im ersteren Fall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft für die Folgen.
Im Arbeitsalltag kommt das häufig vor: Die Partnerin oder der Partner ruft während der Arbeitszeit an und fragt nach Plänen für den anstehenden Abend. Oder man trifft auf der Baustelle einen Bekannten und unterhält sich ein paar Minuten mit ihm. Welche Folgen aber haben solche privaten Gespräche für den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn man sich währenddessen verletzt?
Die Antwort hängt davon ab, ob das Gespräch dabei im Vordergrund steht und die versicherte Tätigkeit unterbricht oder ob es nebenbei, also gleichzeitig zur Arbeit, stattfindet. Spreche ich beim Fliesenverlegen mit einem Bekannten und verletze mir dabei an einer scharfkantigen Fliese den Finger, handelt es sich um einen versicherten Arbeitsunfall, da die Arbeitstätigkeit für den Unfall ausschlaggebend war. Bekomme ich einen längeren privaten Anruf, verlasse deswegen den Arbeitsplatz und stolpere, ist es hingegen kein versicherter Arbeitsunfall. Denn dann habe ich meine Arbeit unterbrochen und den Arbeitsplatz aus privaten Gründen verlassen.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!Quelle: BG Bau
Kommentar schreiben