Foto: © Eva Leyendecker
HWK Trier | Januar 2025
German Design Award für Eva Schäfer-Simon
Für ihre "echt-es" JOIN-Kollektion hat die Goldschmiedin Eva Schäfer-Simon aus Bitburg einen der renommiertesten Preise im Bereich Design erhalten.
Zusätzliche Leistungen kann ein Handwerker nur dann in Rechnung stellen, wenn diese tatsächlich vereinbart wurden, sagt das AG München. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)
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Januar 2025
Ein Handwerksbetrieb erbrachte Arbeiten, die nicht in seinem Angebot standen. Als der Kunde sich weigerte, diese zu bezahlen, blieb der Betrieb auf den Kosten sitzen. Denn für diese Leistungen lag kein Auftrag vor, urteilte das Amtsgericht München.
Jeder Handwerker sollte darauf achten, dass seine komplette Arbeit vertraglich vereinbart ist. Im Zweifel sollte er lieber immer einen schriftlichen Auftrag verlangen. Denn sonst könnte er bei zusätzlichen Leistungen leer ausgehen, wie ein Urteil des Amtsgerichts München klarstellt.
Ein Handwerker hatte in einen Schausteller-LKW Heizungs- und Sanitäranlagen eingebaut und 3.668,77 Euro brutto dafür erhalten. Nach Ende der Arbeiten verlangte der Handwerker weitere 2.790,19 Euro brutto für weitere Kaltwasser- und Abflussanschluss einer Waschmaschine, einen zusätzlichen Wasseranschluss unter dem Zugfahrzeug und weitere Sanitärbaumaßnahmen.
Der Handwerker stellte über diesen Betrag eine Rechnung, weil die Arbeiten über das ursprüngliche Angebot hinausgingen. Der Schausteller habe sie nachträglich verlangt. Da Kunde die Bezahlung verweigerte, beantragte der Handwerker einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über 2.790,19 Euro.
Das Amtsgericht München wies die Klage des SHK-Betriebs ab. Denn er müsse die zusätzlichen Aufträge darlegen und beweisen. Es sei dem Handwerker aber nicht gelungen zu belegen, dass die zusätzlichen Arbeiten tatsächlich vereinbart waren.
Der Angestellte des SHK-Betriebs, der den LKW ausgebaut hatte, konnte als Zeuge nicht zur Aufklärung beitragen. Denn er wusste nicht, was sein Chef über Umfang der Arbeiten mit dem Kunden ausgemacht hatte.
Auch die Befragung des Chefs lieferte für das Gericht keine Beweise, dass der sich mit dem Schausteller auf eine Vergütung für die zusätzlichen Arbeiten geeinigt hatte. "Vielmehr kann er eine zusätzliche Vergütung für die Leistungen […] nur dann verlangen, wenn dies zwischen ihm und dem Beklagten tatsächlich vereinbart wurde", so das Urteil wörtlich. "Die reine Durchführung der Arbeit […] ersetzt nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung durch die Parteien." Der Chef hätte seinen Gehilfen beaufsichtigen und sicherstellen müssen, dass der nur die beauftragten Leistungen erbringt.
Amtsgericht München, Urteil vom 26. September 2024, Az. 275 C 13938/23 (rechtskräftig)
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