Leasing-Rückgabe: Welche Schäden muss man zahlen?

Leasing-Rückgabe: Welche Schäden muss man zahlen? (Foto: © kritchanut/123RF.com)

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Leasing-Rückgabe: Welche Schäden muss man zahlen?

Betriebsführung

Für Leasingnehmer ist wichtig zu wissen: Das Auto muss bei der Rückgabe nicht in perfektem Neuzustand sein. Übliche Gebrauchsspuren und Verschleißmängel muss der Leasingnehmer nicht bezahlen.

Gehen Schäden über die üblichen Gebrauchsspuren und Verschleißmängel hinaus, muss der Leasingnehmer nicht die Reparaturkosten, sondern nur den sogenannten Minderwert zahlen. Der Leasingnehmer haftet nur für übermäßige Abnutzung (Paragraf 538 BGB). Darunter werden Schäden verstanden, die bei vertragsgemäßem Gebrauch hätten vermieden werden können. Maßstab ist der dem Alter und der Fahrleistung entsprechende Zustand.

Kleine Kratzer und Beulen sind normale Gebrauchsspuren

Normale Gebrauchsspuren sind in der Regel kleine Steinschlagspuren oder kleine Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels und der Türgriffe und Kofferraumgriffe. Durch die Benutzung von Waschanlagen können auch Kratzer an Dach und Klappen vorn und hinten verursacht werden.  Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren bei Benutzungen von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten. Auch solche Schäden sind daher keine übermäßige Abnutzung (siehe das Urteil des Landgerichts (LG) München I, Urteil vom 09.10.1996, Az. 15 S 9301/96). Entsprechendes dürfte auch für Lackabplatzungen an den Türkanten gelten. 

Bei Abnutzung nur Minderwert zahlen

Liegt eine übermäßige Abnutzung vor, sind nicht etwa die Kosten zu erstatten, die notwendig wären, um den Schaden zu beheben, sondern lediglich der Betrag, um den der Wert des Fahrzeugs gemindert ist (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 16.09.1997, Az. 2/8 S 79/97, 2-08 S 79/97). Hierbei dürfen die einzelnen Schäden nicht einfach aufsummiert werden, sondern müssen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.

Leasinggeber muss Nachweis führen 

Der Leasinggeber hat die Beweislast, das heißt, er muss detailliert darlegen und nachweisen, welche der behaupteten Schäden auf normalen Verschleiß und welche auf übervertragliche Abnutzung zurückzuführen sind. Ein Gutachten, das die Schadenskosten ohne jegliche Begründung auflistet, reicht nicht aus. Er kann sich im Gerichtsprozess auch nicht darauf beschränken, den mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Sachverständigen als Zeugen zu benennen, da die Darlegung der Übermaßbeanspruchung Aufgabe des Leasinggebers ist (AG Korbach, Urteil vom 27.07.1999, Az. 3 C 32/99).

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Der Leasinggeber genügt seiner Beweisführungspflicht beispielsweise nicht, wenn er erst mehr als zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeugs einen Sachverständigen beauftragt. Außerdem muss er zur Beweissicherung den konkreten Auftrag erteilen, eventuelle übermäßige Abnutzung festzustellen.

Falls der Leasingnehmer auf Nummer sicher gehen und eine unabhängige Meinung einholen möchte, sollte er sich an einen Spezialisten für Leasingrückgaben wenden, der unter anderem sogar die Rückgabe des Autos an den Leasinggeber übernehmen kann.

Leasingnehmer muss Rückgabeprotokoll bestätigen

Der Leasinggeber muss übermäßige Abnutzungen in einem Rückgabeprotokoll festhalten, im Zweifelsfall durch Fotografien ergänzen und vom Leasingnehmer bestätigen lassen (LG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1988, Az. 2/24 S 354/86). Ist in dem Vertrag eine Restwert-Abrechnung vereinbart, sollte die Abrechnungsklausel überprüft werden, denn solche Vertragsgestaltungen können unwirksam sein. Außerdem steht dem Leasinggeber keine Mehrwertsteuer auf Minderwerte zu.

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Text: / handwerksblatt.de

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