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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Wer einen Schummeldiesel geleast hat, hat auch genau das bekommen, was er bezahlt hat, sagt der BGH. (Foto: © Maitree Boonkitphuwadon/123RF.com)
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Reizthema Diesel - Themen-Specials
September 2021
Wer einen Schummel-Diesel nur geleast und nicht gekauft hat, bekommt keinen Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Leasing grundsätzlich anders zu bewerten sei als der Kauf eines Wagens mit manipulierten Abgaswerten. Mit der Entscheidung für Leasing erwerbe man das Recht, das Auto über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu fahren. Genau dieses Recht habe der Kläger auch uneingeschränkt ausüben können, so die Richter.
In dem Fall ging um einen neuen Audi Q5 mit dem Skandalmotor EA189. Der Kunde hatte ihn zunächst vier Jahre lang von der Volkswagen Leasing GmbH geleast und dann für 25.680,74 Euro von einem anderen Unternehmen gekauft. Der Mann fordert nicht nur den Kaufpreis zurück, sondern auch die zuvor gezahlten Leasingraten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg.
Der Bundesgerichtshof sah das anders. Er wies die Forderungen des Kunden ab und das Verfahren an die Vorinstanz zurück.
Anders als ein Käufer erwerbe ein Leasingnehmer nur die Nutzungsmöglichkeit für das Fahrzeug. Könne der Leasingnehmer das Fahrzeug – wie hier der Fall – über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung fahren, habe sich der vertragliche Vorteil vollständig realisiert. Damit seien die Leasingraten ausgeglichen. Der Wert der Nutzungsvorteile entspreche der Höhe nach auch den Leasingzahlungen, stellte der BGH fest. Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Leasingwert geringer gewesen wäre als der Leasingpreis, bestünden nicht.
Der BGH hat sich hier erstmals mit dem Thema Leasing von Autos mit Abschalt-Software befasst. Laut Volkswagen ist das Urteil für eine vierstellige Zahl von Verfahren relevant.
Zu gekauften Schummel-Dieseln gibt es schon etliche Urteile aus Karlsruhe. Im Grundsatz gilt, dass VW die manipulierten Fahrzeuge zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 2021, Az. VII ZR 192/20
Paukenschlag für Diesel-Käufer Der Käufer eines VW mit Schummelsoftware darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen großen Teil seines Kaufpreises zurück. Der Bundesgerichtshof hat damit ein wegweisendes Urteil im Dieselskandal gefällt.> Hier mehr lesen!Leasing Welche Schäden muss man bei Rückgabe zahlen? > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
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