Bis auf die zusätzlichen Leasingkosten muss der Händler die entgangene Umweltprämie als Schadensersatz zahlen.

Bis auf die zusätzlichen Leasingkosten muss der Händler die entgangene Umweltprämie als Schadensersatz zahlen. (Foto: © Li Xuejun/123RF.com)

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Autohaus muss entgangene Umweltprämie zahlen

Das Elektroauto kam nicht rechtzeitig an, als Folge gab es nur noch 4.500 statt 6.000 Euro Um­welt­prä­mie. Die Dif­fe­renz muss der Autohändler dem Käu­fer er­stat­ten, hat das Amtsgericht Mün­chen ent­schie­den.

Wer im Jahr 2022 ein Elektroauto kaufte, konnte eine Umweltprämie von 6.000 Euro erhalten. Ab 2023 wurde diese Prämie auf 4.500 Euro reduziert. Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts München kann ein Autokäufer den Differenzbetrag zurückfordern, weil der Händler das Fahrzeug nicht rechtzeitig lieferte.

Der Fall

Ein Autohaus sollte einem Käufer einen Hyundai Kona Elektro im Jahr 2022 liefern. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Umweltprämie für ein neues Elektroauto 6.000 Euro. Als der Stromer im Februar 2023 immer noch nicht da war, setzte der Kunde dem Autohaus eine Frist. Diese verstrich ohne Ergebnis, woraufhin der Mann vom Kaufvertrag zurücktrat. Stattdessen legte sich anderswo einen Volvo XC 40 Recharge zu und finanzierte diesen per Leasing. In der Zwischenzeit war die Umweltprämie zum 1. Januar 2023 auf 4.500 Euro gesunken.

Den verlorenen Prämienbetrag von 1.500 Euro verlangte der Autokäufer von dem Hyundai-Händler erstattet, zusätzliche außerdem die Leasingkosten für seinen Volvo. Das Autohaus wahrte sich mit Hinweis auf den als unverbindlich formulierten Liefertermin. Der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil

Das Amtsgericht (AG) München stellte sich auf die Seite des Kunden. Bis auf die zusätzlichen Leasingkosten muss der Händler die entgangene Umweltprämie als Schadensersatz zahlen. Denn zum Zeitpunkt des Rücktritts Anfang März 2023 sei die Lieferung fällig gewesen, so habe der Autohändler es selbst in seinen AGB festgeschrieben.

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Für das Gericht nicht überzeugend war dabei das pauschale Argument des Autohauses, es habe Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller gegeben. Diese Behauptung belegte der Händler aber nicht.

Der Kunde bekommt laut AG München Schadensersatz nach § 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser umfasse aber nur die Differenz der Umweltprämie sowie die Bereitstellungs- und Abholungskosten für den Volvo. Denn diese wären bei ordnungsgemäßer Lieferung nicht angefallen. Nicht ersetzen muss der Hyundai-Händler hingegen die zusätzlichen Leasingkosten, da die Verträge nicht vergleichbar seien.

Gegen das Urteil war zwischenzeitlich Berufung eingelegt worden, das Verfahren endete aber mit einem Vergleich über 1.250 Euro.

Amtsgericht München, Urteil vom 1. Februar 2024, Az. 223 C 15954/23

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Text: / handwerksblatt.de

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