Foto: © Eva Leyendecker
HWK Trier | Januar 2025
German Design Award für Eva Schäfer-Simon
Für ihre "echt-es" JOIN-Kollektion hat die Goldschmiedin Eva Schäfer-Simon aus Bitburg einen der renommiertesten Preise im Bereich Design erhalten.
Eine vertragliche Klausel sollte den Mieter zur Kontrolle des Fahrzeugs vor der Abfahrt verpflichten. (Foto: © Todd Arena/123RF.com)
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Januar 2025
Am Leihauto stellt man bei der Rückgabe eine Beule fest. Die sei schon älter, verteidigt sich der Mieter. Will der Vermieter dafür trotzdem Geld, muss er beweisen, dass das Fahrzeug vorher unbeschädigt war. Daran kann auch der Mietvertrag nichts ändern.
Der Vermieter eines Fahrzeugs trägt die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug vor der Übernahme durch den Mieter keinen Schaden hatte. Regelungen im Mietvertrag können die Beweislast nicht umkehren. Das hat das Landgericht Münster entschieden.
Nach einer Fahrt mit einem gemieteten Mercedes Sprinter bekam der Fahrer Post vom Vermieter. Es ging um neue Schäden am Auto. Der Vermieter verlangte 11.000 Euro als Schadensersatz und behauptete, der Kunde habe das Fahrzeug beschädigt. Der wiederum weigerte sich und erklärte, dass die Schäden bei der Übernahme bereits existiert hätten.
Das Landgericht Münster stellte sich auf die Seite des Mieters. Es stelle klar: Der Vermieter muss beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe keine der besagten Mängel hatte. Das konnte er hier nicht.
Eine vertragliche Klausel sollte den Mieter zur Kontrolle des Fahrzeugs vor der Abfahrt verpflichten. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Regelung keine Änderung der Beweislast bewirken kann. Eine entsprechende Auslegung würde gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoßen. Diese Norm verbietet es dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners zu ändern.
Das Gericht hielt die Darstellung des Mieters für nachvollziehbar, dass die Schäden schon vorhanden und dem Vermieter auch bekannt waren. Zumal sie für einen Miet-Transporter nicht ungewöhnlich erschienen und das Fahrzeug auch in den Folgemonaten unrepariert weitervermietet wurde. Der Vermieter muss also nachweisen, dass Schäden bei Mietbeginn nicht vorhanden waren, sondern vielmehr vom Mieter verursacht wurden. Da er das nicht konnte, bekam er auch kein Geld.
Landgericht Münster, Urteil vom 11. Oktober 2024, Az. 10 O 52/24
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