Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) der Bauwirtschaft und ihre Zusatzversorgungskasse (ZVK) bilden zusammen die Sozialkassen der Bauwirtschaft, kurz Soka-Bau genannt.

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) der Bauwirtschaft und ihre Zusatzversorgungskasse (ZVK) bilden zusammen die Sozialkassen der Bauwirtschaft, kurz Soka-Bau genannt. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Urteil zur Soka-Bau: Abgemeldete Baubetriebe müssen keine Zinsen zahlen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Die Soka-Bau darf von abgemeldeten Betrieben keine Zinsen nach Tarifvertrag verlangen.

Die Soka-Bau darf von ehemaligen Baubetrieben keine tariflichen Verzugszinsen mehr fordern, wenn sie ihren Betrieb abgemeldet haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Hintergrund: Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) der Bauwirtschaft und ihre Zusatzversorgungskasse (ZVK) bilden zusammen die Sozialkassen der Bauwirtschaft, kurz Soka-Bau genannt. Die Tarifpartner vereinbaren den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und lassen ihn jeweils für allgemeinverbindlich erklären. Über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erheben sie Beiträge von allen Bauunternehmen.

Der Fall

Ein ehemaliger Baubetrieb hatte sich zum 31. Dezember 2013 von der Soka-Bau abgemeldet. Trotzdem verlangte die Kasse weiterhin die Zahlung von Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat (bis 2018, danach 0,9 %), insgesamt mehr als 17.000 Euro. Nachdem das Unternehmen sich auf Verjährung berief, reduzierte die Soka-Bau die Forderung zunächst, bestand aber weiterhin auf Zinsen ab Juli 2017. Diese wollte sie einklagen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt wurde die Klage mit einer anderen Begründung ebenfalls abgewiesen, aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

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Das Urteil

Auch die Bundesrichter stellten sich auf die Seite des Betriebs. Sie entschieden, dass mit der Abmeldung auch der Geltungsbereich des Tarifvertrags ende. Somit konnte die Soka-Bau nach diesem Zeitpunkt keine Zinsen mehr auf Basis des VTV verlangen. Stattdessen hätte die Kasse nur die – deutlich niedrigeren – gesetzlichen Zinsen verlangen können. Das hat sie aber nie getan.

Fazit

Die Auswirkungen des Urteils erklärt Rechtsanwältin Ingrid Claas, Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie für Sozialrecht, die es erstritten hat: "Diese Entscheidung ist wichtig für die Bauwirtschaft und hat erhebliche Auswirkungen für zahlreiche ehemalige Baubetriebe: Es schafft Klarheit in einem bislang nicht entschiedenen Rechtsbereich und gibt ehemaligen Unternehmen Rechtssicherheit. Betroffene können von der Entscheidung profitieren, da sie nicht mehr mit hohen tarifvertraglichen Zinsen belastet werden dürfen. Das Urteil ist nicht nur auf abgemeldete Betriebe beschränkt, sondern betrifft auch Unternehmen, die aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr unter den Geltungsbereich des VTV fallen."

Was ist die Soka-Bau?
Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Aufgaben der Soka-Bau sind die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, betriebliche Altersvorsorge und die Kontrolle der Mindestlöhne. Grundlage der Beitragspflicht ist der Tarifvertrag des Baugewerbes, der auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt wird. Dadurch gelten die Tarifverträge auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tariflichen Arbeitsbedingungen einzuhalten und Beiträge an die Sozialkassen zu leisten. Der Beitragssatz liegt je nach Bundesland derzeit zwischen 18,9 und 25,75 Prozent der Bruttolohnsumme. 

Was ist das SokaSiG?
Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren (SokaSiG) trat am 25. Mai 2017 in Kraft. Das umstrittene Gesetz schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bau-Sozialkassenverfahren (Soka-Bau) und erklärt die Sozialkassen-Tarifverträge von 2006 bis 2015 für alle Unternehmen und Beschäftigten der Bauwirtschaft für verbindlich. Das SokaSiG blieb bei Juristen nicht ohne Kritik. Viele stellten die Frage nach seiner Verfassungsmäßigkeit, denn es regelt einen Einzelfall und gilt rückwirkend. Die Mehrheit der angehörten Experten im Bundestagsausschuss war jedoch der Ansicht, dass das Gesetz verfassungsgemäß sei. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das SokaSig hat das Bundesverfassungsgericht 2020 zurückgeweisen.
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Text: / handwerksblatt.de

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