Die Landeskreditbank Baden-Württemberg hatte einem Kosmetikstudio und einer Fahrschule Corona-Soforthilfen bewilligt.

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg hatte einem Kosmetikstudio und einer Fahrschule Corona-Soforthilfen bewilligt. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Corona-Soforthilfen: Rückerstattung hängt vom Zweck ab

Verlangt eine Bank Co­ro­na-Zu­schüs­se von einem Betrieb zurück, muss sie dabei auf den konkreten Zweck der Zuwendung eingehen. Das Verwaltungsgericht Karls­ru­he hat dazu zwei Urteile mit unterschiedlichen Ergebnissen gefällt.

Will eine Lan­des­kre­dit­bank Co­ro­na-Zu­schüs­se von Unternehmen zu­rückfordern, muss sie sich mit dem Zweck der So­fort­hil­fe aus­ein­an­der­setzen. Stehen im Bewilligungsbescheid mehrere Zuwendungszwecke, steigen auch die Anforderungen an ihren Widerruf. Das Verwaltungsgericht Karls­ru­he gab einem Kosmetikstudio recht, eine Fahrschule ging leer aus.

Die Fälle

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg hatte einem Kosmetikstudio und einer Fahrschule Corona-Soforthilfen bewilligt. Es gab bei ihnen aber Unterschiede in der Begründung der Zuschüsse: Bei der Fahrschule war als ihr Zweck nur die "Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz" genannt. 

Bei dem Kosmetikstudio hieß es dagegen im Bewilligungsbescheid, das Geld könne "alternativ zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses oder eines Umsatzeinbruches" verwendet werden.

Später stellten sich bei beiden Firmen heraus, dass die coronabedingten Einbußen doch nicht so hoch ausgefallen waren. Die Bank widerrief jeweils die Zuschüsse, weil kein Liquiditätsengpass bestanden habe und somit der Zweck der Zuwendung verfehlt worden. Beide Unternehmen klagten dagegen.

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Die Urteile

Laut Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe muss nur die Fahrschule die Zuschüsse zurückzahlen. Hier sei der Zuwendungszweck – die Überwindung eines Liquiditätsengpasses – tatsächlich verfehlt worden. Die Bank habe den Bescheid deshalb wirksam widerrufen. 

Anders war es im Fall des Kosmetikstudios. Der Widerrufsbescheid der Bank bezog sich nur darauf, dass doch kein Liquiditätsengpass vorlag, so das Gericht. Im Bewilligungsbescheid hatte die Bank aber mehrere Zwecke für den Zuschuss genannt. Dann müsse der Bescheid aber auch für alle genannten Zwecke darlegen, warum sie im konkreten Fall verfehlt worden seien, stellten die Richter klar. Der Widerruf des Zuschusses sei demnach nicht korrekt gewesen. 

Verwaltungsgericht Karls­ru­he, Urteile vom 11. Oktober 2024, Az. 14 K 2955/23 (Kosmetikstudio) und 14 K 5099/23 (Fahrschule), nicht rechtskräftig

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Text: / handwerksblatt.de

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