Foto: © Eva Leyendecker
HWK Trier | Januar 2025
German Design Award für Eva Schäfer-Simon
Für ihre "echt-es" JOIN-Kollektion hat die Goldschmiedin Eva Schäfer-Simon aus Bitburg einen der renommiertesten Preise im Bereich Design erhalten.
Die Kosten der Anlage sollten sich nach 8,35 Jahren rechnen, hatte der Berater versprochen. (Foto: © StockAdobe/anatoliy_gleb)
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Januar 2025
Die neue Solaranlage erzielte nicht die versprochenen Beträge. Dafür muss der Berater, der die Installation empfohlen hatte, den Kunden ihren Schaden ersetzen.
Wohnungseigentümer erhalten Schadensersatz, weil der Energie-Berater falsche Angaben zur Wirtschaftlichkeit einer geplanten Solaranlage gemacht hatte. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Einige Wohnungseigentümer hatten einen Ingenieur mit dem Einbau einer Solaranlage beauftragt. Er fertigte dafür einen Energieberatungsbericht an, der Solareinspeisungen in Höhe von 74.844 kWh in Aussicht stellte. Die Kosten der Anlage sollten sich nach 8,35 Jahren rechnen. Später stellte sich heraus, dass die Anlage diese Werte aber nie erreichen konnte. Vielmehr gab es in den Jahren 2014 bis 2019 nur Einspeisungen in Höhe von 11.282 kWh bis 16.486 kWh.
Daraufhin verklagten die Kunden den Energie-Berater auf Schadensersatz. Das Landgericht Krefeld hatte die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die Kunden keinen Schaden erlitten hätten. Die Wohnungseigentümer gingen in Berufung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verurteilte den Ingenieur zur Zahlung von Schadensersatz. Denn er habe eine Pflichtverletzung begangen, als er die Kunden falsch beriet. Es handele es sich um einen fehlerhaften Werkvertrag über Planungs- und Bauüberwachungsleistung für ein Bauwerk (§ 634 Nr. 4 BGB), für die eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt.
Der Schaden liege darin, das die Kunden wegen der Beratung teure Bauarbeiten durchführen ließen, die sie bei richtiger Aufklärung nicht beauftragt hätten. Die Richter stellten klar, dass der Schaden so berechnet werden muss, wie bei einer falschen Beratung über Baukosten.
Die Kunden können daher die Kosten für die Errichtung der Solaranlage erstattet verlangen, so das OLG. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass sie die Solaranlage weiter nutzte und durch sie Energie einsparen. Die mit der Anlage erzielten und noch zu erzielenden Erträgen müssten mit den Baukosten verrechnet werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2021, Az. 22 U 66/21
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