Kein voller Zuschlag für die Nachtschicht
Ein Tarifvertrag, der Schichtarbeit schlechter bezahlt als andere Nachtarbeit, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts kassiert.
Ein Tarifvertrag, der den Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn diese im Schichtsystem geleistet wird, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, stellte das Bundesverfassungsgericht klar.
Das Bundesarbeitsgericht hatte zuvor den Arbeitgeber verpflichtet, Nachtarbeitern und Nacht-Schichtarbeitern die gleichen Zuschläge zu zahlen. Es hatte in der tariflichen Regelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gesehen.
Damit hat das BAG jedoch das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verkannt, stellte das Bundesverfassungsgericht jetzt klar.
Der Fall
Der Mitarbeiter einer Brauerei in Hamburg arbeitet im Schichtdienst. Es gilt der Manteltarifvertrag für die Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein. Dieser sieht für Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 06 Uhr einen Zuschlag von 25 Prozent zum Stundenentgelt vor. Für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, ist nach dem Tarifvertrag ein Zuschlag von 50 Prozent zu zahlen.
Der Mann hatte geklagt, um den Zuschlag von 50 Prozent auch für seine Nachtschicht zu bekommen.
Der Arbeitgeber wie das zurück und argumentierte, der höhere Zuschlag solle eine besondere Belastung der unvorbereitet zu Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer ausgleichen, zumal diese die Verfügung über ihre Freizeit in der entsprechenden Nacht einbüßten.
Das sagte das BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich auf die Seite des Mitarbeiters gestellt und geurteilt, dass die Brauerei den Zuschlag von 50 Prozent auch für die Nachtschicht zahlen muss, da Nacht-Arbeitnehmer und Nachtschicht-Arbeitnehmer miteinander vergleichbar seien. Daher sei hier eine "Anpassung nach oben" vorzunehmen, entschieden die Erfurter Richter.
Gegen diese BAG-Entscheidung erhob der Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Das sagt das BVerfG
Das BAG habe die Koalitionsfreiheit nicht berücksichtigt, korrigierte das Bundesverfassungsgericht. Tarifvertragsparteien seien zwar an den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Um den Zweck der Tarifautonomie zu wahren, könnten Gerichte jedoch nur kontrollieren, ob die Tarifparteien nicht willkürlich gehandelt haben. Dies habe das BAG bei der Prüfung der Tarifverträge missachtet.
Es gebe sachliche Gründe, die die Unterscheidung zwischen Nachtarbeit und Nacht-Schichtarbeit rechtfertigen könnten, vor allem die "unterschiedlichen sozialen Belastungen in Folge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können", so die Entscheidung wörtlich.
Wille der Tarifpartner entscheidet
Auch dass das BAG, eine "Anpassung nach oben" vorgenommen habe, sei verfassungsrechtlich fehlerhaft, erklärte das BVerfG. Die Erfurter Richter hätten der vorrangigen Kompetenz der Tarifparteien nicht genug beachtet, eine "Anpassung nach oben" entspreche nicht dem Willen der Tarifparteien.
Selbst wenn man unterstelle, dass der Gleichheitsgrundsatz hier verletzt sei, hätte das BAG den Tarifparteien die Möglichkeit geben müssen, selbst eine neue Lösung zu finden. Diese von der Tarifautonomie geschützte Kompetenz habe das BAG nicht beachtet.
Das BVerfG hat die Sache damit zur erneuten Entscheidung an das BAG zurückverwiesen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2024, Az. 1 BvR 1109/21
Vorherige Instanz: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2020, Az. 10 AZR 334/20
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben