Falsch berechnet: Rente auf Grundlage des Lehrlingsgehalts
Die Berufsgenossenschaft berechnete die Rente eines Optikers nach einem Arbeitsunfall jahrelang aus dem Lehrlings- statt aus dem Gesellengehalt. Trotzdem muss ihm die Rentenversicherung kaum etwas nachzahlen, entschied das Sozialgericht Hannover.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Viele Jahre erhielt ein Augenoptiker zu wenig Rente, weil die Berufsgenossenschaft seine Azubi-Vergütung als Berechnungsgrundlage nahm und nicht das Gesellengehalt. Darunter litt nach seinem Arbeitsunfall auch seine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Rentenversicherung trifft aber nach Ansicht des Sozialgerichts Hannover keine Schuld.
Der Fall
Ein Augenoptiker hatte 1980 auf dem Arbeitsweg einen schweren Autounfall, der zu einer Amputation seines linken Beins führte. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlte für den anerkannten Arbeitsunfall eine Verletztenrente, die sie aus der Azubi-Vergütung berechnete. Ab 1992 bekam der Optiker eine Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Höhe sich an dem von der Berufsgenossenschaft errechneten Jahresverdienst orientierte.
Erst 2005 fiel der Berufsgenossenschaft auf, dass der Jahresverdienst ab dem Ende der Lehrzeit an einen Gesellenlohn hätte angepasst werden müssen. Tatsächlich neu berechnet wurde der Betrag aber erst 2020. Wegen ihres Irrtums errechnete die Berufsgenossenschaft die Jahresverdienst rückwirkend neu ab dem Jahr 2001, unter Berücksichtigung der Vierjahresfrist des § 44 Abs.4 Satz 1 SGB X. Auch die Rentenversicherung berechnete ab 2020 die Beträge neu, allerdings nur ab 2016.
Der Versicherte verlangte von der Rentenversicherung ebenfalls eine Neuberechnung ab 2001. Er argumentierte, dass sich die Rentenversicherung das Verschulden der Berufsgenossenschaft zurechnen lassen müsse.
Das Urteil
Das Sozialgericht Hannover sah das anders und wies die Nachzahlungen zurück. Die Höhe des Jahresverdienstes sei allein von der Berufsgenossenschaft berechnet worden. Die Rentenversicherung habe keine eigene Prüfung durchführen können und daher diese Berechnung bei der Rente zugrunde legen müssen. Denn sie sei in den Verwaltungsablauf der Berufsgenossenschaft bei der Feststellung des Jahresverdienstes nicht einbezogen.
Der Rentenversicherung sei auch kein eigenes Verschulden vorzuwerfen, so das Sozialgericht. Auch die von der Rentenversicherung durchgeführte Neuberechnung hat das Gericht nicht beanstandet. Denn rückwirkende Leistungen seien laut § 44 Abs.4 Satz 1 SGB X nur für einen Zeitraum von vier Jahren zu gewähren.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 19. November 2024, Az. S 6 R 164/22 (nicht rechtskräftig)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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