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Nachfolge: Keine Steuer bei Schenkung von Geschäftsanteilen

Geschenkte Geschäftsanteile an Mitarbeiter gelten nicht unbedingt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Entscheidend ist unter anderem die Intention der Unternehmensnachfolge, so ein aktuelles BFH-Urteil.

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil üblicherweise in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setze aber voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird, so die Richter.

Der Fall

Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist das höchste Finanzgericht in Deutschland. Foto: © Bundesfinanzhof/Andreas FockeDer Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist das höchste Finanzgericht in Deutschland. Foto: © Bundesfinanzhof/Andreas Focke

Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Konkret im Bereich Vertrieb und Personal. Da der Sohn der Sohn als Unternehmensnachfolger nicht zur Verfügung stand, wurde beschlossen, die Leitung des Unternehmens in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile schenkungsweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.

Das zuständige Finanzamt sah nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung den in der Schenkung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. 

Das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt entschied wiederum, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstelle.

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Das Urteil

Der Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht bestätigt, wie das am 16. Januar 2025 veröffentlichte Urteil zeigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst.

Das entscheidende Motiv für die Übertragung sei eindeutig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. 

Gegen den Arbeitslohn spreche auch, so der BFH, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 29.11.2024 – VI R 21/22

Quelle: Bundesfinanzhof

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Text: / handwerksblatt.de

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