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Ein Fachmann muss einen Treppenlift so einbauen, dass er auf die individuellen Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten ist.

Ein Fachmann muss einen Treppenlift so einbauen, dass er auf die individuellen Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten ist. (Foto: © daisydaisy/123RF.com)

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Urteil: Betrieb muss unpassenden Treppenlift abbauen

Weil der neue Treppenlift für die Kundin zu hoch war, muss ein Unternehmer ihn nun zurückbauen, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe. Denn er hätte die individuellen Voraussetzungen der Bestellerin beachten müssen.

Ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, muss nicht nur die baulichen Verhältnisse des Gebäudes berücksichtigen, sondern muss das Werk auch auf die körperlichen Voraussetzungen des Bestellers zuschneiden. Das Oberlandesgericht Karls­ru­he verurteilte eine Firma dazu, einen Lift zurückzubauen, weil der Sitz für die Kundin zu hoch und somit für sie unbrauchbar war.

Der Fall

Eine Kundin, die an Multiple Sklerose erkrankt und daher körperlich beeinträchtigt war, bestellte einen Treppenlift. Nach Ende der Arbeiten stellte sie fest, dass dessen Sitz für sie zu hoch angebracht war und sie den Lift daher nicht nutzen konnte. Eine Nachbesserung war nicht möglich. Daher verlangte die Kundin von der beauftragten Firma, dass sie den Lift zurückbaut. Sie berief sich dabei auf ihre vertragliche Rückbaugarantie. Außerdem weigerte sie sich, den Werklohn zu zahlen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab der Kundin Recht und verurteilte den Unternehmer, den Treppenlift zurückzubauen. Diese Pflicht folge zwar nicht aus der Rückbaugarantie, erklärten die Richterinnen und Richter.

Allerdings könne die Kundin die Beseitigung verlangen nach §§ 280 Abs. 1325, 631 BGB. Denn der Unternehmer habe seine vertragliche Beratungspflicht verletzt, indem er der Kundin einen für sie ungeeigneten Treppenlift mit einer viel zu hohen Sitzhöhe angeboten habe.

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 "Ein Fachmann, der Treppenlifte fertigt, muss nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes berücksichtigen, sondern auch individuelle Daten der Nutzerin erheben, um eine technische Lösung zu entwickeln, die auf deren körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist", so das Urteil. Das war hier nicht geschehen. Da die Firma die körperliche Beeinträchtigung der Kundin der Firma kannte, hätte von Anfang an klar sein müssen, dass sie den Lift wegen der hohen Sitzhöhe so nicht nutzen konnte.

Der Unternehmer bekommt auch keinen Werklohn, weil die Kundin laut OLG wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. März 2025, Az. 19 U 153/23

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Text: / handwerksblatt.de

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