Der Kita-Platz kostet in einigen Städten und Gemeinden mehrere hundert Euro im Monat. Da lohnt es sich, die Rechnungen fürs Finanzamt zu sammeln.

Der Kita-Platz kostet in einigen Städten und Gemeinden mehrere hundert Euro im Monat. Da lohnt es sich, die Rechnungen fürs Finanzamt zu sammeln. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)

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2025: Deutlich mehr Kinderbetreuungskosten absetzen

Betriebsführung

Bis zu 4.800 Euro können Eltern ab diesem Jahr für Kinderbetreuungskosten absetzen - ein Drittel mehr als im Vorjahr. Was sind die Voraussetzungen bei Kita oder Tagesmutter und wie funktioniert das, wenn die Großeltern einspringen?

Ob Kita, Tagesmutter oder Au-Pair: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können Eltern teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag, der dabei berücksichtigt werden kann, ist für das Jahr 2025 um ein Drittel beziehungsweise 800 Euro erhöht worden, berichtet der der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)

Bis zu 4.800 Euro werden vom Finanzamt berücksichtigt

Maximal 6.000 Euro pro Kind und Jahr können Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben – und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt 80 Prozent, also bis zu 4.800 Euro. 2024 lag die Grenze noch bei 4.000 Euro. Eltern können somit 2025 bis zu 800 Euro mehr absetzen.

Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen

  • Ausgaben für den Kindergarten,
  • Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort.
  • Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter,
  • Tagesmütter,
  • Au-Pair,
  • Nanny oder
  • Kindermädchen. 

Für die Kinderbetreuung muss eine Rechnung vorliegen

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, müssen die Sorgeberechtigten eine Rechnung vorlegen können. Diese muss außerdem per Überweisung oder Einzugsermächtigung beglichen worden sein. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Das verhält sich also so ähnlich wie beim Steuererbonus auf Handwerkerleistungen.

Zudem akzeptiert das Finanzamt nur Ausgaben, die für die reine Fürsorge entstanden sind. "Kümmert sich zum Beispiel eine Babysitterin auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken diese Kosten nicht steuermindernd", so der VLH.

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Erfüllt der Betreuer oder die Betreuerin mehrere Funktionen, sollten diese in der Rechnung separat ausgewiesen sein, raten die Steuerexperten.

Wichtig: Kann ein Kind wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen, können Betreuungskosten über das 14. Lebensjahr hinaus steuerlich geltend gemacht werden. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten und das Kind nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten.

Verträge mit Verwandten 

Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, kann diese Kosten unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Der VLH rät, eine schriftliche Arbeitsvereinbarung aufzusetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben zu lassen. Sie muss wie unter fremden Dritten aufgesetzt sein.

"Ein solcher Vertrag ist sogar sinnvoll, wenn die Verwandten kein Geld für die Betreuung erhalten, sondern nur Fahrtkosten erstattet bekommen."  30 Cent pro Kilometer seien hier angemessen. Diese Fahrtkosten können die Eltern des Kindes dann wiederum in ihrer eigenen Steuererklärung als Kinderbetreuungskosten angeben. Dazu ist eine Fahrkostenaufstellung erforderlich, und es sollten Belege gesammelt werden, beispielsweise Tankquittungen.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)

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Text: / handwerksblatt.de

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