Foto: © Eva Leyendecker
HWK Trier | Januar 2025
German Design Award für Eva Schäfer-Simon
Für ihre "echt-es" JOIN-Kollektion hat die Goldschmiedin Eva Schäfer-Simon aus Bitburg einen der renommiertesten Preise im Bereich Design erhalten.
Manchmal ergeben sich beim Streuen und Räumen Situationen, die nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar sind. (Foto: © ilze79/123RF.com)
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Januar 2025
Vorsicht, Rutschgefahr! Bei Schnee und Eis müssen Gehwege und Straßen besonders gesichert werden. Diese Pflicht trifft alle, die ein Grundstück besitzen. Hier lesen Sie, was Gerichte dazu sagen.
In der kalten Jahreszeit müssen Grundstücksbesitzer besonders aufpassen. Sie sind verpflichtet, Gefahren wie Glatteis und Schnee zu vermeiden. Wenn jemand wegen nicht geräumter Wege einen Schaden erleidet, kann der Besitzer zur Verantwortung gezogen werden. Wir stellen einige aktuelle Urteile zu diesem Thema vor.
Das Amtsgericht Münster (Az. 48 C 1463/20) entschied: Der Vermieter darf nicht einfach eine Firma beauftragen und die Kosten auf alle Mieter verteilen, wenn der Erdgeschossmieter im Mietvertrag verpflichtet wurde, dass er den Winterdienst übernehmen muss. Eine Hausbewohnerin im Obergeschoss hatte geklagt, weil sie anteilig 80 Euro bezahlen sollte.
Ab wann besteht eigentlich eine Räum- und Streupflicht? Das Kammergericht Berlin (Az. 21 U 56/22) sagt: Schon kleine Stellen mit Glatteis reichen aus, um räumen zu müssen. Bereits eine ernsthafte lokale Glätte genüge, um die Verkehrssicherungspflicht zu aktivieren. Das gelte auch für einen Dritten, der den Winterdienst übernommen habe.
Das Landgericht Saarbrücken betont: Die Umstände des Einzelfalls sind wichtig. Nicht jeder Weg muss gleich behandelt werden (Az. 13 S 96/23). Eine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bestehe nicht. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs seien ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Der Straßenverkehr, so die Richter, müsse sich auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Neben Schnee und Eis gibt es auch im Winter immer häufiger Starkregen. Grundstückbesitzer müssen jedoch keine Vorkehrungen treffen, um das Nachbargrundstück vor Starkregen zu schützen, der von ihrem Anwesen aus überschwappen könnte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 1 ME 100/21) sieht eine Verantwortung nur dann, wenn gezielt Niederschlagswasser auf das benachbarte Grundstück geleitet wird oder Schäden in erheblichem Ausmaß befürchtet werden müssten.
Herumliegender Splitt kann zu Unfällen führen. Trotzdem verlangt das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nicht, dass man es sofort entfernt (Az. 7 U 25/19). Es kann liegen bleiben für den nächsten Schnee.
Gehwege, für die kein Anwohner zuständig ist, müssen von den Städten und Gemeinden winterdienstlich betreut werden. Eine Passantin war auf Glatteis ausgerutscht und musste danach ins Krankenhaus. Das Landgericht Bremen (Az. 1 O 2112/16) meinte, die Stadt habe hier ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn es habe sich um einen wichtigen Weg gehandelt. Die Stadt musste zu 70 Prozent für den Schaden haften. Der Rest entfiel wegen Mitverschuldens auf die Fußgängerin. Dass die Kommune die Verzögerung mit einem Ausfall einer Räum- und Streumaschine entschuldigte, akzeptierte das Gericht nicht.
Manchmal ergeben sich beim Streuen und Räumen Situationen, die nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar sind. Das Landgericht Dessau-Rosslau (Az. 4 O 477/22) sprach von einer außergewöhnlichen, nicht erkennbare Gefahr, als ein Hausmeister beim Räumen eine unter dem Schnee versteckte Eisschicht nicht erkannt hatte.
Einen 60 Meter langen, sehr steilen Fußweg zu räumen, ist für die Anwohner nicht zumutbar, stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 5 S 947/21) klar, zumal es sich um eine bloße Abkürzung für Fußgänger handle.
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