E-Bike-Akku brennt: Wann haftet der Halter?
Der Akku eines Elektrofahrrades entzündete eine ganze Halle. Haftet der Besitzer für den Brandschaden? Das hängt von der Leistungsstärke des E-Bikes ab, entschied das Landgericht Lübeck.
Eine Halle voller E-Bikes brannte ab, ausgelöst durch einen Akku, der sich beim Laden entzündet hatte. Damit realisierte sich die Betriebsgefahr des E-Bikes. Dessen Halter haftet, auch wenn er nichts falsch gemacht hat, nach dem Straßenverkehrsgesetz, sagt das Landgericht Lübeck.
Der Fall
Der Mieter eine Halle verkaufte dort E-Bikes. Der Akku eines der Räder wurde über Nacht aufgeladen. Daraufhin brach in der Halle ein Brand aus und zerstörte sie. Der Vermieter verlangte, dass der Mieter für die Schäden aufkommt. Denn der Mieter trage die Schuld, weil er vergessen habe, den Stecker des Ladegeräts zu ziehen, so seine Begründung. Der Mieter weigerte sich zu zahlen: Man könne von ihm nicht verlangen, den Ladevorgang zu überwachen, argumentierte er.
Das Urteil
Das Landgericht (LG) Lübeck gab dem Vermieter recht. Der Mieter sei für den Schaden verantwortlich, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten habe. Zwar war das Gericht davon überzeugt, dass der Mann vergessen hatte, den Ladestecker zu ziehen. Eine generelle Pflicht zur Überwachung eines Ladevorgangs gebe es nicht, stellten die Richter klar. Aber in diesem Fall schon, weil es sich um gebrauchte Ware handelte.
Aufladen muss man nur im Ausnahmefall überwachen
"Zwar kann eine Pflicht, jeden Ladevorgang eines Akkus zu überwachen, nicht angenommen werden. Bei der Vielzahl an technischen Geräte mit einem Akku, die sich in jedem Haushalt, jedem Betrieb und jeder öffentlichen Einrichtung befinden, wäre eine solche Überwachung rein praktisch nicht zu leisten und kann daher auch nicht gefordert werden. Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass es sich bei der Aufladung, in deren Rahmen es zu einer Entzündung des Akkus kam, um die erste Aufladung des Akkus durch den Beklagten handelte, es sich nicht um Neuware handelte und der Beklagte zu den Bedingungen, unter denen der Akku zuvor benutzt, aufgeladen und gelagert worden war, keine Erkenntnisse hatte", so das Urteil wörtlich. (...) "Unter diesen besonderen Umständen hätte ein besonnener und gewissenhafter E-Bike Händler den Ladevorgang bis zu seinem Ende überwacht und nach Beendigung des Ladevorgangs das E-Bike vom Netz genommen."
Für das E-Bike hafte der Halter aber nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) auch ohne ein Fehlverhalten, urteilte das LG. Hierbei handele es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das in Brand geratene E-Bike unterfalle diesen Regeln, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h erreichte.
Die Betriebsgefahr habe sich auch realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut war und den Brand verursacht habe. Davon waren die Richterinnen und Richter nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überzeugt.
Gefährdungshaftung nicht für Pedelecs
Nicht alle Elektrofahrräder fallen unter die der Gefährdungshaftung des StVG, erklärte das Gericht. Für Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h selbst abschaltet, gelte das StVG nicht. Diese Pedelecs seien rechtlich wie Fahrräder zu bewerten, die durch Muskelkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 3 StVG).
Landgericht Lübeck, Urteil vom 26. Juli 2024, Az. 5 O 26/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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