Ein Traktor ist keine Hebebühne.

Ein Traktor ist keine Hebebühne und sollte auch nicht so genutzt werden, wie das Urteil zeigt. (Foto: © Cristi Kerekes/123RF.com)

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Besser nicht nachmachen: Traktor als Arbeitsbühne für Maler

Ein Lackierer benutzt einen Traktor statt eines Gerüsts und verletzt sich schwer. Haftet der Besitzer des Treckers? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Hamm klären.

Statt auf einer Arbeitsbühne stand ein Maler in einem Gitterkorb auf einem Traktor. Das ging nicht gut. Den Schaden sollte die der Treckerbesitzer zahlen. Ob das ein Un­fall "beim Be­trieb" eines Fahr­zeugs war, hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

Der Fall

Ein Maler hatte von einem Landwirt den Auftrag bekommen, seine Scheune zu streichen. Um an den Giebel zu kommen, ließ er sich mit dem Trak­tor des Bauern in einem Git­ter­korb hochheben. Dabei kam der Fahrer versehentlich an die Steuerung und kippte den Korb um. Der Handwerker stürzte aus mehreren Metern Höhe ab und verletzte sich schwer. Er musste mehrfach operiert werden und kann seinen Beruf nicht mehr ausüben.

Der Maler verlangte von dem Landwirt und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz sowie 47.500 Euro Schmerzensgeld. Als diese sich weigerte, klagte er vor Gericht. Das Landgericht Münster wies die Klage wegen §§ 104, 105 Abs. 1 SGB VII mit der Begründung ab, dass der Bauer den Traktor im Interesse des Malerbetriebs benutzt habe. Der Handwerker legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Das Urteil

Vor dem Oberlandesgericht Hamm bekam er Recht. Allerdings muss er sich ein Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen lassen, da er die Gefahren des Gitterkorbs kannte und der Aktion dennoch zustimmte.

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Der Landwirt hafte aber nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, da der Unfall nicht "bei dem Betrieb" des Traktors geschehen sei, erklärten die Richter. Denn für die Malerarbeiten sei die Transportfunktion des Traktors kaum von Bedeutung. 

Fahrlässige Körperverletzung

Stattdessen habe der Mann aber den Frontlader falsch bedient. Daher hafte er nach § 823 BGB in Verbindung mit § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Der Kfz-Haftpflichtversicherer müsse zahlen, weil der Schaden beim Einsatz des Traktors für die Malerarbeiten entstanden und unmittelbar durch diesen verursacht wurde. 

Die Oberlandesrichter urteilten – anders als das Landgericht –, dass die Haftung nicht nach § 105 Abs. 1 SGB VII beschränkt ist. Der Landwirt sei nicht in den Malerbetrieb eingegliedert gewesen. Vielmehr waren die Malerarbeiten im Interesse des landwirtschaftlichen Betriebs. 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2024, Az. 11 U 84/23

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Text: / handwerksblatt.de

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