Es ist die Hauptleistungspflicht eines Energieberaters, Laien über die Richtlinien und Richtwerte der Sanierung fachlich richtig zu beraten.

Die Hauptleistungspflicht eines Energieberaters ist, Laien über die Richtlinien und Richtwerte der Sanierung fachlich richtig zu beraten. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Falsche Energie-Tipps: Berater haftet für fehlende Förderung

Ein Energie-Experte beriet einen Haubesitzer falsch. Also Folge entgingen diesem die För­der­mit­tel für die energetische Sanierung. Dafür muss die Firma ihm nun Scha­dens­er­satz leis­ten, urteilte das Landgericht Berlin.

6.000 Euro Schadensersatz kostete eine falsche Auskunft einen Energieberater, weil dem Hausbesitzer dadurch eine staatliche Förderung verwehrt wurde. Das Landgericht Berlin sah die Schuld beim Energie-Experten, dass Fenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten eingebaut wurden.

Der Fall

Ein Hausbesitzer wollte sein Eigenheim energetisch sanieren. Er beantragte zusammen mit einer Beraterfirma staatliche Zuschüsse nach der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gab grünes Licht. Der Hausherr schickte daraufhin die Angebote für die Sanierungsmaßnahmen an seinen Energieberater. Der hatte bei den geplanten Maßnahmen keine Bedenken.

Das BAFA hob aber später seinen Förderbescheid teilweise auf. Es bemängelte, dass bei der Sanierung Fenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten eingebaut wurden.

Daraufhin verklagte der Hausbesitzer den Energieberater auf Schadensersatz wegen der entgangenen Fördermittel. Der wehrte sich mit dem Argument, dass der Auftraggeber sich selbst über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten hätte informieren können.

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Das Urteil

Das Landgericht Berlin II gab dem Hausbesitzer Recht und verurteilte den Energieberater, ihm die entgangene Förderungssumme – rund 6.000 Euro – zu erstatten. Denn die Beraterfirma habe ihre Pflicht zur fachlich korrekten Beratung verletzt, so das Gericht. Sie hätte die vom Hausherrn vorgelegten Sanierungs-Angebote auf ihre Förderfähigkeit prüfen müssen.

Das Argument des Energieberaters, der Hausherr hätte sich selbst über die förderungsrelevanten Bedingungen informieren können, führe "sein Leistungsangebot ad absurdum", stellten die Richter klar. Es sei gerade seine Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich richtig zu beraten. 

Ein Berater muss richtig beraten

Außerdem habe die Firma auch deshalb falsch beraten, weil sie selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Denn sie habe den Auftraggeber fälschlicherweise auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen. 

Landgericht Berlin II, Urteil vom 18. Februar 2025, Az. 30 O 197/23, noch nicht rechtskräftig.

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Text: / handwerksblatt.de

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