Viele asbesthaltige Baustoffe können uns immer noch begegnen, zum Beispiel in Dachplatten.

Viele asbesthaltige Baustoffe können uns immer noch begegnen, zum Beispiel in Dachplatten. (Foto: © Robert de Jong/123RF.com)

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Die neue Gefahrstoffverordnung: Was sich ändert

Betriebsführung

Vor allem für Arbeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand gibt die neue Verordnung wesentliche Änderungen vor. Die BG Bau behandelt in einem Online-Kurs die reformierten Regeln.

In Deutschland ist die Verwendung von Asbest wegen seiner krebserzeugenden Wirkung seit 1993 verboten. Viele asbesthaltige Baustoffe können uns aber nach wie vor begegnen, zum Beispiel in Bodenbelägen, Dachplatten, Fliesenklebern, Spachtelmassen und Putzen. Die alte Gefahrstoffverordnung kannte Ausnahmen für Arbeiten mit Asbest lediglich bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, beim Bauen im Bestand. Hier schafft die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung Klarheit. Die neue Verordnung unterscheidet für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nach dem Risiko, das dabei entsteht. Sie definiert drei Risikobereiche:

  • hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³),
  • mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³) und
  • geringes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³).

Manche Arbeiten mit Asbest sind jetzt erlaubt

Die neue Gefahrstoffverordnung erlaubt jetzt Arbeiten zur "funktionalen Instandhaltung" baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken. So dürfen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und den erforderlichen Qualifikationen beispielsweise Schlitze in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung gefräst werden. Bislang war das nicht zulässig.

Für Tätigkeiten mit hohen Risiken gibt es weiterhin strenge Anforderungen, nur Fachfirmen mit Zulassung dürfen sie durchgeführen. Handwerksbetriebe werden solche Arbeiten faktisch nicht ausführen!

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Bauherr muss mitwirken und informieren

Außerdem gilt jetzt eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten, also den Bauherren. Dieser muss dem beauftragten Unternehmen künftig alle ihm vorliegenden Informationen, im Wesentlichen Angaben zum Baujahr oder Baubeginn oder zur Schadstoffbelastung des Gebäudes, zur Verfügung stellen.

Die Berufsgenossenschaft Bau (BGBAU) hat einen Online-Kurs zusammengestellt. Mit dem E-Learning-Modul "Grundkenntnisse Asbest" im Lernportal der BG BAU können die Beschäftigten Grundkenntnisse erwerben. 

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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