Ein-Prozent-Regel beim Pickup: Neues BFH-Urteil
Kann ein Firmen-Pickup privat gefahren werden? Ja, sagt der Bundesfinanzhof (BFH). Der Halter muss die Ein-Prozent-Regel anwenden.
Wenn ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werden kann, geht das Finanzamt davon aus, dass es auch privat gefahren wird. Dann muss der Halter die Ein-Prozent-Regel anwenden. Oder er muss aktiv beweisen, dass er das Fahrzeug nicht privat nutzt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
"Der Anscheinsbeweis lässt sich nur dann entkräften, wenn ein in Status und Gebrauchswert dem betrieblich genutzten Kfz vergleichbares Privatfahrzeug ständig und uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung stehen würde", sagt Ecovis-Steuerberater Thorsten Blümel.
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das einen Gartenbaubetrieb mit rund zwei Dutzend Arbeitnehmer und Aushilfen führte. Der Betrieb und das Wohnhaus waren auf demselben Grundstück. Die Ehefrau arbeitete als Aushilfe auf Mini-Job-Basis im Betrieb. Beide Kinder studierten beziehungsweise waren in Ausbildung.
Im Betriebsvermögen befanden sich neben dem Dienstwagen eines Vorarbeiters unter anderem ein BMW sowie ein Pickup (Ford Ranger, Bruttolistenpreis 44.458 Euro). Für den Pickup führte er kein Fahrtenbuch und nahm auch keine Versteuerung der privaten Nutzung vor.
Der Unternehmer und seine Familie hatten uneingeschränkten Zugriff auf den Pickup
"Der Kläger und seine Familie hatten uneingeschränkten Zugriff auf den Pickup, der ihnen – von den Arbeitszeiten im Betrieb abgesehen – zur Nutzung bereitstand", erklärt Thorsten Blümel. In seinem privaten Vermögen hatte der Unternehmer zudem drei Kleinwagen, die in erster Linie seine Kinder nutzten, jedoch auch ihm nach Bedarf zur Verfügung standen.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass der Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung des Pickups spreche. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, hätte man die Privatnutzung mit der Ein-Prozent-Regelung ermitteln müssen. Daraufhin erließ das Finanzamt die geänderten Steuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016. Es hat die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb entsprechend erhöht.
Der Kläger legte Einspruch beim Finanzgericht Münster ein und hatte damit Erfolg, berichtet Steuerberater Thorsten Blümel. Dem Finanzgericht zufolge hätte das Finanzamt die private Nutzung des Pkw nicht mit der Ein-Prozent-Regelung berechnen dürfen. Die Richter fanden es nachvollziehbar, dass der Pickup aufgrund seiner Größe nicht für den privaten Gebrauch genutzt wurde. Darüber hinaus sei das Fahrzeug für den Einsatz im Gartenbau als Zugmaschine im Einsatz gewesen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings erklärte in seinem Urteil vom 16. Januar 2025, dass bei Kraftfahrzeugen, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die für Privatfahrten zur Verfügung stehen, grundsätzlich von einer privaten Nutzung auszugehen ist (III R 34/22).
Der Pickup sei typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet und lasse sich auch privat nutzen. "Der Anscheinsbeweis der Privatnutzung lässt sich zwar durch den Gegenbeweis entkräften. Den Gegenbeweis hat aber der Steuerpflichtige zu führen", so Blümel.
Eine einfache Behauptung, es habe keine private Nutzung des Pkw gegeben, sei nicht ausreichend.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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