Bei Baggerarbeiten muss immer vorher der Baugrund geprüft werden.

Bei Baggerarbeiten muss immer vorher der Baugrund geprüft werden. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Rohrbruch durch Bagger: Wann der Tiefbauer zahlen muss

Betriebsführung

Ein Bagger beschädigt eine Rohrleitung auf einem Baugrundstück. Der Tiefbaubetrieb muss dafür Schadensersatz leisten. Denn er hatte sich vorher nicht darüber informiert, wie das Gelände beschaffen war.

Das kommt schon mal vor: Bei Tiefbauarbeiten zerstört ein Bagger ein Erdrohr. In dem Fall des Oberlandesgerichts München hatte sich der Tiefbauunternehmer vorher nicht über den Verlauf von Rohrleitungen auf dem Baugrund erkundigt. Deshalb muss er den Schaden bezahlen.

Der Fall

Bei Baggerarbeiten wurde ein Erdrohr von 48 Metern Länge durchgerissen. Der Auftraggeber verlegte selbst ein neues Rohr und verlangte vom Tiefbauunternehmer anschließend, dass es den kompletten Schaden ersetzt.

Das Urteil

Das Bauunternehmer muss den Schadensersatz leisten, entschied das Oberlandesgericht München. Er haftet nach § 823 Abs. 1 BGB. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er die  Lage des Erdrohres nicht kannte. Denn er hätte sich vergewissern müssen, dass der Baugrund frei war. Diese Sorgfaltspflicht habe er aber verletzt, weil er sich nicht danach erkundigt hatte. Das beschädigte Erdrohr wäre auch ohne Weiteres erkennbar gewesen. 

Der Grundstückseigentümer kann die – von den Sachverständigen errechneten – Kosten von 1.890 Euro für die Reparatur des Rohres verlangen. Diese Abrechnung des fiktiven Schadens ist möglich. Er kann aber nicht wählen zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, stellte das Gericht klar.

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Ersetzen muss der Tiefbaubetrieb auch die Kosten für das private Sachverständigengutachten des Auftraggebers.  "Lässt bei einem Werkvertrag der Besteller die Mängelbeseitigung durchführen,(...) kann er die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten auch als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt. Denn ihm ist in Höhe der Aufwendungen ein Vermögensschaden entstanden, den er ohne das mangelhafte Werk nicht gehabt hätte", so das Urteil wörtlich.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 20. Januar 2025, Az. 17 U 8292/21

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Text: / handwerksblatt.de

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