Die händischen Arbeitsschritte beim Bedienen des Wanddruckers beschränken sich auf die Vorbereitung des Geräts und des Motivs sowie das Farbmanagement.

Die händischen Arbeitsschritte beim Bedienen des Wanddruckers beschränken sich auf die Vorbereitung des Geräts und des Motivs sowie das Farbmanagement. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Urteil: Keine Maler-Zulassung für Wanddrucker nötig

Betriebsführung

Wer einen voll­au­to­ma­ti­schen Wand­dru­cker ein­set­zt, braucht dafür keine Zu­las­sung als Ma­ler und La­ckie­rer. Das hat das Verwaltungsgericht Ber­lin entschieden.

Ein Betrieb, der ein voll­au­to­ma­ti­sches Wand­dru­cker-Gerät benutzt, führt nicht den hand­werk­li­chen Beruf eines Ma­lers und La­ckie­rers aus. Deshalb braucht man für dessen Einsatz laut Verwaltungsgericht Berlin auch keine Zu­las­sung der Hand­werks­kam­mer. 

Der Fall

Mit einem Wanddrucker-Gerät lassen sich individuell programmierte Motive und Designs großflächig auf eine vertikale Fläche auftragen. Ein Betrieb kaufte einen solchen Drucker und setzte ihn ein.

Daraufhin schrieb ihm die Handwerkskammer Berlin, dass die gewerbliche Nutzung des Geräts zulassungspflichtig im Maler- und Lackierer-Handwerk sei. Er dürfe es daher nur mit Fachkundenachweis und Eintrag in der Handwerksrolle gewerblich nutzten. Der Betrieb veröffentlichte die Auskunft auf seiner Internetseite und erklärte, wegen des "Meisterzwangs" keine Aufträge mehr mit dem Wanddrucker durchführen zu können.

Der Hersteller des Wanddruckers hält die Ansicht der Handwerkskammer für falsch und verlangt daher von ihr, dass sie diese widerruft und künftig unterlässt. Die Onlinestellung der Auskunft verursache bei ihm einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Denn die meisten seiner Kundinnen und Kunden verfügten über keinen entsprechenden Fähigkeitsnachweis. Der Drucker-Hersteller erhob daher vor Gericht Eilantrag und Klage.

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Das Urteil

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gab dem Drucker-Hersteller Recht: Der Einsatz eines vollautomatischen Wanddruckers sei für sich genommen kein handwerklicher Betrieb eines Maler- und Lackierer-Handwerks. Das Gerät könne ohne Fachkundenachweis oder einer Eintragung in die Handwerksrolle verwendet werden.

Denn die händischen Arbeitsschritte beim Bedienen des Wanddruckers beschränkten sich auf die Vorbereitung des Druckers und des Motivs sowie das Farbmanagement. Das Verbringen der Farbe auf die Oberfläche – als Kernbereich des Malerhandwerks – erfolge vielmehr automatisiert. Laut Hersteller genüge eine zweitägige Schulung in aller Regel, um das Gerät bedienen und damit zufriedenstellende Ergebnisse erzielen zu können. 

Die nötigen Vorbereitungshandlungen und das Mischen von Farben seien keine wesentlichen Tätigkeiten bei der Nutzung des Druckers, weil sie jedenfalls in unter drei Monaten erlernt werden könnten, so das Gericht. 

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2025, Az. VG 4 L 847/24 (gegen den Beschluss ist Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg möglich)

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Text: / handwerksblatt.de

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