Bei den Eimern und Dosen handelt es sich um Verkaufsverpackungen, die recycelt werden müssen.

Bei Eimern und Dosen handelt es sich um Verkaufsverpackungen, die recycelt werden müssen. (Foto: © Sebastian Duda/123RF.com)

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Brillenetui oder Farbeimer: Verpackungs-Hersteller müssen Recycling bezahlen

Mehrere Hersteller von Verpackungen – für Mayonnaise, Lacke und Farben – wollten sich nicht am System der Abfall-Wiederverwertung beteiligen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück verpflichtete sie dazu.

Die Hersteller von Brillenetuis, Behältern für Mayonnaise und Farbe wollten sich gegen ihre Pflicht zur Finanzierung der Wiederverwertung ihrer Verpackungen wehren. Sie blieben ohne Erfolg. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat mehrere Klagen gewonnen.

Die ZVSR hat seit 2019 die Aufgabe, das Verpackungsgesetz umzusetzen und ist bundesweit tätig. Da die Behörde ihren Sitz in Osnabrück hat, ist das Verwaltungsgericht Osnabrück bundesweit für solche Streitigkeiten zuständig.

Die Fälle

Es ging um einen Neun-Kilo-Eimer mit Salatmayonnaise sowie verschiedene Gebinde für Farben, Lacke und Verdünner in Eimern und Dosen. Das Gericht sollte klären, ob diese Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher als Abfall anfallen und deshalb die Hersteller nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) das Recycling dieser Verpackungen finanzieren müssen.

Hintergrund der Verfahren ist die sogenannte Systembeteiligungspflicht der Verpackungen nach § 3 Abs. 8 VerpackG. Sind Verpackungen systembeteiligungspflichtig, müssen die Hersteller das Recycling der Verpackungen finanzieren, also Verträge mit einem Systembetreiber schließen. Nach § 3 Abs.11 VerpackG geht es auch um Abfall von Firmen wie Gaststätten und Handwerksbetrieben, deren Verpackungsabfälle maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden. 

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Bei Brillenetuis und Schnullerboxen sollte das Gericht entscheiden, ob sie überhaupt Verpackungen sind.

Die Urteile

Das Verwaltungsgericht Osnabrück entschied in allen Fällen, dass die Hersteller der Verpackungen sich finanziell am Recyclingsystem beteiligen müssen. Denn es handele sich bei den Eimern und Dosen um Verkaufsverpackungen, wie sie die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auch eingeordnet hatte. Brillenetuis und Schnullerboxen bewertete das Gericht ebenfalls als Verpackungen. 

Über die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen entscheidet die ZSVR anhand ihres Katalogs. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Danach richtet sich, ob eine Verpackung typischerweise nach Gebrauch als Abfall beim privaten Endverbraucher anfällt. Es wird nicht eine einzelne Verpackung eines bestimmten Unternehmens bewertet, sondern es kommt auf alle vergleichbaren Verpackungen in ganz Deutschland an. Das Gericht erklärte, die Einordnung der ZSVR sei nachvollziehbar und schlüssig begründet, somit sei maßgeblich auf die Füllgröße der jeweiligen Verpackung abzustellen.

Der Streit um die Farb- und Lackeimer wurde von den Beteiligten als Muster-Verfahren für den Bereich der Bauchemie angesehen und hat weitreichende Bedeutung über die 17 betroffenen Verpackungen hinaus.

Die ZSVR rät allen Verpackungs-Herstellern, ihre Pflicht zur Beteiligung am Recyclingsystem einzuhalten. Alle relevanten Informationen finden Sie > hier auf der Webseite der ZSVR.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile vom 11. Februar 2025 und 3. Dezember 2024, Az. 7 A 162/23 (Mayonnaise); 7 A 157/23 (Farben und Lacke); Az. 7 A 152/23 (Brillenetui). Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Voraussichtlich wird vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg weiterverhandelt. 

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Text: / handwerksblatt.de

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