Eine Wirtin bekommt kein Geld von ihrer Versicherung, obwohl sie den Betrieb wegen der Corona-Krise zeitweise einstellen musste.

Eine Wirtin bekommt kein Geld von ihrer Versicherung, obwohl sie den Betrieb wegen der Corona-Krise zeitweise einstellen musste. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Versicherung muss bei Corona-Schließung nicht zahlen

Betriebsführung

Wer seinen Betrieb wegen der Corona-Pandemie aussetzen musste, bekommt keine Leistung von seiner Betriebsschließungsversicherung, wenn diese Covid-19 nicht in ihren Bedingungen erwähnt. Das entschied das OLG Hamm.

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für nur konkret aufgeführte Krankheiten, ohne Covid-19 zu nennen, besteht hierfür kein Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Fall

Die Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen hatte mit einem Versicherung vor der Corona-Krise eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Der Vertrag enthielt die Passage: "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" Krankheiten und Krankheitserreger seien gedeckt. Sie musste im Frühjar 2020 ihren Betrieb dichtmachen. Von dem Versicherer verlangte sie anschließend knapp 27.000 Euro.

Die Entscheidung

Die Wirtin blieb ohne Erfolg. Land- und Oberlandesgericht wiesen sie zurück. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht. Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut des Vertrages "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" und die anschließende ausführliche Auflistung der Krankheiten und Erregern mache deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten Risiken einstehen wolle. Maßgeblich für die Auslegung des Vertrages sei ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer.

Der Hinweis in dem Vertrag "vgl. §§ 6 und 7 IfSG" könne vor diesem Hintergrund nicht so verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere  Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

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Praxistipp

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke: "Wichtig ist zu verstehen, dass es sich hierbei nur um eine Entscheidung bezüglich der diesem Verfahren zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen handelt. Eine gerichtliche Entscheidung könnte bei anderen Versicherungsbedingungen wiederum ganz anders ausfallen. Auch könnte ein anderes OLG wieder ganz anders entscheiden. Solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, sind die Instanz-Gerichte nicht an eine Entscheidung gebunden."

Betriebsschließungssversicherung muss zahlen Das Landgericht Mannheim hatte kürzlich in einem ähnlichen Fall anders entschieden: Hier bekam der Versicherte sein Geld aus der Betriebsschließungssversicherung! > Lesen Sie hier mehr dazu!

Text: / handwerksblatt.de

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