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HWK Trier | März 2025
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Eine Krankentagegeld-Versicherung ist eine Summenversicherung. Ihr wohnt inne, dass die Versicherungsleistung von dem versicherten Risiko abweichen kann. (Foto: © orcea david/123RF.com)
Vorlesen:
Eine Krankenversicherung darf das Tagegeld nicht einseitig kürzen, wenn das Einkommen des Versicherten sinkt. Das hat der BGH bereits 2016 entschieden. Nun wies er einen Versicherer in die Schranken, der die unwirksame Klausel durch eine inhaltlich gleiche ersetzen wollte.
Selbstständige haben oft eine Krankentagegeld-Versicherung, um Fehlzeiten wegen gesundheitlicher Probleme abzufedern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2016 Versicherungskunden, die weniger Einnahmen hatten, vor der Kürzung ihres Krankentagegeldes geschützt. Die Klausel in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), auf die sich der Private Krankenversicherer damals berief, hatte der BGH für unwirksam erklärt. Diesen Sieg hatte ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister errungen.
Den Versuch einer Versicherungsgesellschaft, die unwirksame Klausel in ihren AVB einfach durch eine inhaltlich gleiche Regelung zu ersetzen, kassierten die Bundesrichter nun in einem aktuellen Urteil.
Eine Versicherung wollte den unwirksamen Passus im Krankentagegeld-Vertrag eines Kunden durch eine "klarere Regelung" gleichen Inhalts ersetzen. Der Kunde wehrte sich vor Gericht, weil er das für unwirksam hielt. Er will seine Krankentagegeld-Versicherung mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz fortführen und klarstellen, dass das Unternehmen den Betrag nicht einseitig kürzen darf.
Erneut stellten sich die Karlsruher Richterinnen und Richter auf die Seite des Kunden und erklärten, dass der Versicherer die neue Klausel nicht in den Vertrag aufnehmen darf.
Das Argument der Versicherung, ohne eine neue Klausel sei der Vertrag sonst lückenhaft, wiesen sie zurück. Zwar könne ein Versicherer nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG eine unwirksame Bestimmung in den AVB ersetzen, stellten die Bundesrichter fest. Dies gelte jedoch nur dann, wenn es kein Gesetz zur Füllung der Lücke gebe und es dem Unternehmen nach § 306 Abs. 3 BGB unzumutbar sei, an dem lückenhaften Vertrag festzuhalten. Das sei hier aber nicht der Fall.
Zwar könne sich bei einem dauerhaften Sinken des Nettoeinkommens unter den versicherten Tagessatz das subjektive Risiko der Versicherungsfirma erhöhen, so der BGH. Dies stelle aber keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB dar. Denn die Krankentagegeld-Versicherung sei eine Summenversicherung. Einer solchen Versicherung wohne inne, dass die Leistung von dem versicherten Risiko abweichen und deshalb höher, aber auch niedriger als der tatsächliche Durchschnittsverdienst des Versicherungsnehmers ausfallen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2025, Az. IV ZR 32/24
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