Fatigue-Syndrom und kognitive Störungen sind unter anderem eine typische Folge einer Covid-19-Erkrankung.

Fatigue-Syndrom und kognitive Störungen sind unter anderem eine typische Folge einer Covid-19-Erkrankung. (Foto: © Tomas Anderson/123RF.com)

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Long-Covid kann Berufskrankheit sein

Erschöpfung oder ko­gni­ti­ve Stö­run­gen sind ty­pi­sche Fol­gen einer Corona-Er­kran­kung und wis­sen­schaft­lich be­legt. Deshalb muss die Un­fall­kas­se einem Mann eine Ver­letz­ten­ren­te zah­len, urteilte das Sozialgericht Heilbronn.

Lang­zeit­fol­gen wie Fa­ti­gue oder ko­gni­ti­ve Stö­run­gen seien ty­pi­sche Fol­gen einer Covid-19-Er­kran­kung und wis­sen­schaft­lich be­legt. Daher müsse die Un­fall­kas­se eine Ver­letz­ten­ren­te zah­len, stellte das Sozialgericht (SG) Heil­bronn klar.

Der Fall

Ein Krankenpfleger litt 2020 an Covid-19. Die Unfallkasse Baden-Württemberg zahlte ihm bis Juni 2021 Verletztengeld, weil es sich um eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Der Mann zeigte später Langzeitsymptome, darunter eine kognitive Störung, eine Fatigue-Symptomatik und eine schwere depressive Episode. Auch nach mehreren Reha-Maßnahmen blieb er arbeitsunfähig.

Für diese Langzeitfolgen wollte die Unfallkasse jedoch keine Verletztenrente zahlen. Sie begründete dies damit, dass es "keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse" gebe, die  die Langzeitfolgen einer Covid-19-Infektion bewiesen. Der Pfleger zog gegen den ablehnenden Bescheid vor Gericht.

Das Urteil

Er hatte Erfolg. Das Sozialgericht verurteilte die Unfallkasse zur Zahlung einer Verletztenrente. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII Anspruch auf eine solche Rente. 

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Außerdem muss die Kasse anerkennen, dass ein Post-Covid-Syndrom mit Fatigue-Syndrom, einer kognitiven Störung sowie einer daraus resultierenden Depression die Folgen der anerkannten Berufskrankheit sind. Das Gutachten eines Sachverständigen überzeugte die Richter. Es entspreche auch dem aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft. "Die generelle Behauptung der Beklagten zum Nichtvorliegen wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Post-Covid-Syndromen nicht (mehr) nachvollziehbar. Vielmehr überzeugt die Bewertung des Sachverständigen, wonach das Post-Covid-Syndrom nach Covid-19-Infektion inzwischen medizinisch allgemein als ein der BK Nr. 3101 zuzurechnendes Krankheitsbild anerkannt ist", so das Urteil wörtlich.

Das Fatigue-Syndrom und die kognitiven Störungen seien eine "typisch häufig bis sehr häufig auftretende" Folge einer Covid-19-Erkrankung. Der aktuelle Stand der Wissenschaft und Literatur in diesem Bereich gebe keinen Anlass, warum die Unfallkasse von fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnissen spreche.

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 12. Dezember 2024, Az. S 2 U 426/24

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Text: / handwerksblatt.de

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