Corona-Schließung: Gastwirt gewinnt, Versicherung muss zahlen
Der Wirt des Augustiner-Kellers hatte wegen der Corona-Pandemie schließen müssen. Seine Versicherung weigerte sich, den Schaden auszugleichen. Jetzt wurde sie verurteilt, rund eine Million Euro zu zahlen.
Das Landgericht München I verurteilte die Bayerische Versicherungskammer zu einer Millionenentschädigung an den Inhaber des Lokals Augustiner-Keller. Der Versicherer hatte es zuvor abgelehnt, für die Corona-bedingte Betriebsschließung zu zahlen.
Der Fall
Der Augustiner-Keller war am 21. März 2020 vom Bayerischen Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung geschlossen worden. Er öffnete erst wieder Mitte Mai. Der Gastwirt hatte Anfang März gerade im Hinblick auf die Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer abgeschlossen. Diese verweigerte jedoch die Leistung. Unter anderem mit der Begründung, der Wirt hätte zunächst gegen die Anordnung des Ministeriums vorgehen müssen. Der Versicherer argumentierte auch, dass Covid-19 nicht von der Liste der versicherten Krankheiten umfasst sei und begründete dies damit, dass seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verweisen.
Die Klausel lautete, dass der Versicherer Entschädigung leistet, "(...) wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger in Nr. 2 aufgeführter Krankheiten und Krankheitserreger (...) den versicherten Betrieb schließt".
Das Urteil
Das Gericht verurteilte die Bayerische Versicherungskammer, rund eine Million Euro zu zahlen. Es komme hier weder auf die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung noch auf die Rechtsform der Allgemeinverfügung an, erklärten die Richter. Der Gastwirt habe daher nicht gegen die Anordnung vorgehen müssen.
Das Gericht stellt auch klar, dass es nicht nötig sei, dass Covid-19 in dem Betrieb ausgebrochen sei. Denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers wegen des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, denn die Allgemeinverfügung des bayerischen Ministeriums und die nachfolgende Verordnung hätten sich ausdrücklich auf das Infektionsschutzgesetz bezogen.
Auch ein Außerhausverkauf als Ersatzeinnahmequelle sei für den Wirt unzumutbar gewesen. Dieser stelle ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft, aber keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse, heißt es in dem Urteil.
Klausel unwirksam, weil intransparent
Die Klausel in den AVB, die auf das IfSG verweist, ist nicht transparent und damit unwirksam, entschied das Gericht. Die AVB müsse dem Versicherungsnehmer deutlich machen, in welchem Umfang Versicherungsschutz bestehe. Hier bezogen sich die AVB auf die im IfSG versicherten Krankheiten, aber nicht auf die komplette Liste. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde hier aber erwarten, dass eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten erfolgte, so das Urteil. Stattdessen müsse er hier aber seine Versicherungsbedingungen Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des Gesetzes vergleichen, um letztlich den wahren Inhalt seines Versicherungsschutzes zu erfassen.
Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent und damit unwirksam, entschied das Gericht.
Staatshilfen sind kein Minderungsgrund
Der Versicherer hatte auch die Höhe seiner Leistung in Frage gestellt, weil der Wirt staatliche Soforthilfe und Kurzarbeitergeld bekommen hatte. Das Gericht betonte: Weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen verringern den Anspruch des Gastwirts gegen seine Versicherungen. Denn bei den Staatsgeldern handelt es sich nicht um Schadensersatz speziell für Betriebsschließungen.
Die Bayerische Versicherungskammer muss also zahlen. Sie hat aber bereits angekündigt, dass sie Berufung einlegen wird.
Landgericht München I, Urteil vom 1. Oktober 2020, Az. 12 O 5895/20
Praxistipp
"Immer, wenn der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt wird, muss die Versicherung dem Versicherten genau erklären, was das für seinen Versicherungsschutz bedeutet", sagt Heidi Regenfelder, Rechtsanwältin bei Ecovis. Im verhandelten Fall war der Versicherer der Meinung, dass Covid-19 nicht versichert sei, weil es sich um eine neue Krankheit handelt, die nicht in der Liste des Infektionsschutzgesetzes erfasst ist. Das Gericht war anderer Meinung. "Aus unserer Sicht haben die Versicherungsnehmer die besseren Argumente. Gastwirte sollten daher ihre Versicherungsverträge und besonders die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Experten prüfen lassen", rät Regenfelder.
Von dem Urteil aus München können Unternehmen allerdings nicht profitieren, wenn sie den Vergleich oder die Kulanz-Lösung ihrer Versicherung angenommen haben. Diese "Bayerische Lösung" hatte die Bayerische Landesregierung gemeinsam mit zahlreichen Versicherern im Frühjahr 2020 entwickelt. Versicherungsnehmer sollten bei Betriebsschließung nur 15 Prozent der eigentlich vereinbarten Versicherungssumme bekommen. "Die Versicherer zahlen diese Entschädigung, ohne damit eine Rechtspflicht anzuerkennen. Damit sind sie aus dem Schneider und müssen auch nachträglich nicht die volle Versicherungssumme zahlen. Denn die Betriebe können nicht mehr klagen", sagt Regenfelder.
Betriebsschließungsversicherung Bundesweit streiten sich die vom Lockdown betroffenen Unternehmen derzeit vor vielen Gerichten mit ihren Versicherern über Zahlungen für ihre Umsatzeinbrüche. Allein in München sind laut Presseberichten aktuell 86 Verfahren anhängig.
Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Versicherungsschutz abgelehnt, während das Landgericht Mannheim ihn befürwortet. In München ist bereits die nächste Instanz geplant, am Ende wird sicherlich der Bundesgerichtshof für Klarheit und eine einheitliche Linie sorgen müssen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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