Um die Folgen der hohen Inflation abzumildern, konnten Arbeitgeber 2022 bis 2024 insgesamt 3.000 Euro steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen.

Um die Folgen der hohen Inflation abzumildern, konnten Arbeitgeber 2022 bis 2024 insgesamt 3.000 Euro steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. (Foto: © domencolja/123RF.com)

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Lohnerhöhung nach Inflationsprämie: Steuerlich kein Problem

Betriebsführung

Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Was, wenn sie stattdessen im neuen Jahr eine Lohnerhöhung springen lassen? Der Deutsche Steuerberaterverband hat beim Bundesfinanzministerium nachgefragt.

Acht von zehn Beschäftigten mit Tarifvertrag haben zwischen 2022 und 2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) bekommen. Im Schnitt gab es 2.680 Euro als Gehaltsextra. Diese Zahlen hat kürzlich das Statistische Bundesamt bekannt gegeben. Die steuer- und sozialabgabenfreie Prämie - maximal 3.000 Euro waren insgesamt möglich - fällt dieses Jahr weg. Zum Teil haben Arbeitgeber die Prämie gestückelt und monatlich 50 oder 100 Euro über einen längeren Zeitraum überwiesen. Ein Betrag, der den Arbeitnehmern jetzt im Portemonnaie fehlt. 

Aber: "Darf der Bruttoarbeitslohn jetzt so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten?" Das hat sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gefragt. In den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie hat der Verband folgende Antwort gefunden, die für die Steuerberater nicht ganz eindeutig war: "Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen." 

Die Steuerberater befürchteten, dass Leistungen der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten. Aufgrund dieser Bedenken hat der DStV beim Bundesfinanzministerium nachgefragt.

"Anschließende Lohnerhöhungen sind unschädlich"

In dem Antwortschreiben des Ministeriums wird betont, dass Lohnerhöhungen im Anschluss an die Inflationsausgleichsprämie kein Problem sind. Wörtlich heißt es: "Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG - in welcher Form auch immer - vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden."

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Quelle: Deutscher Steuerberaterverband

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Text: / handwerksblatt.de

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