Wer eine Fleischerei betreibt, muss den Schinken, den er oder seine Familie isst, für das Finanzamt aufzeichnen. Der Einfachheit halber gibt es dafür Pauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium einmal im Jahr veröffentlicht.

Wer eine Fleischerei betreibt, muss den Schinken, den er oder seine Familie isst, für das Finanzamt aufzeichnen. Der Einfachheit halber gibt es dafür Pauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium einmal im Jahr veröffentlicht. (Foto: © karandaev/123RF.com)

Vorlesen:

Sachentnahmen: Das sind die neuen Pauschbeträge für 2025

Betriebsführung

2025 gelten neue Pauschbeträge für Sachentnahmen. Sie betreffen unter anderem Bäcker, Fleischer, Cafés, Restaurants, Konditoren und den Lebensmitteleinzelhandel.

Wer eine Bäckerei, Fleischerei, Konditorei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt in der Regel Waren für den Privatgebrauch. Das muss als Betriebseinnahme erfasst werden, da die Privatentnahmen den betrieblichen Gewinn nicht mindern dürfen. Vielen Unternehmerinnen und Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen einzeln aufzuzeichnen. In diesem Fall können die jährlich vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Pauschbeträge angewendet werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2025 veröffentlicht.

Das sind die neuen Werte für 2025

Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 2025:

Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 1.633 209 1.842
Fleischerei/Metzgerei 1.453 555 2.008
Gaststätten      
a) mit Abgabe kalter Speisen 1.423 1.034

 2.457

b) mit Abgabe kalter und warmer Speisen 2.292 1.753 4.045
Getränkeeinzelhandel 120 270  390
Café und Konditorei 1.573 585 2.158
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier (Eh.)
704 0 704
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.363 360  1.723
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln (Eh).
375  165  540

Alle Angaben in Euro und ohne Gewähr. 

Die Pauschbeträge werden anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke jedes Jahr neu vom BMF festgesetzt. Diese Regelung soll der Vereinfachung dienen. Die Werte beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen.  Die Regelung lässt dann aber keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub zu. Kostenlose Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind – also zum Beispiel Zigaretten, Kleidungsstücke oder Elektrogeräte – müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Jahreswert für eine Person – Besonderheit bei Kindern

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr wird die Hälfte des jeweiligen Wertes angesetzt. 

Das könnte Sie auch interessieren:

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) wird nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse berücksichtigt. 

Quelle: Bundesfinanzministerium

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: