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Jahresabschluss: Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Betriebsführung

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen: Es wird keine Ordnungsgeldverfahren vor April 2025 geben. Das Bundesamt für Justiz entlastet Unternehmen bei Fristüberschreitungen.

Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies sei mit dem Bundesministerium der Justiz abgestimmt und soll angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten - Unternehmen und Steuerkanzleien - "angemessen berücksichtigen", heißt es.

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Seit es die Ordnungsgeldverfahren gibt, habe sich die Offenlegung deutlich verbessert, so das Bundesjustizamt. "Kamen früher nur rund zehn Prozent der offenlegungspflichtigen Unternehmen ihrer Verpflichtung nach, legen heute über 90 Prozent der rund 1,5 Millionen betroffenen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse offen."

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer; DHB; Bundesjustizamt

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Text: / handwerksblatt.de

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