Das Handwerk fordert wettbewerbsfähige Energiekosten und ein "energiepolitisches Gesamtkonzept".

Das Handwerk fordert wettbewerbsfähige Energiekosten und ein "energiepolitisches Gesamtkonzept". (Foto: © Ralf Kalytta/123RF.com)

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Stromsteuer-Rückerstattung: Voraussetzungen und Verfahren

Betriebsführung

Jetzt Stromsteuer-Rückerstattung sichern: Unternehmen und Handwerksbetriebe, die produzierend tätig sind, können von einer höheren Entlastung profitieren. Die Erstattung gibt es ab einem Stromverbrauch von mehr als 12.500 kWh im Jahr.

Unternehmen, die zum produzierenden Gewerbe zählen oder zur Land- und Forstwirtschaft, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung der Stromsteuer beantragen. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel für den Strom, der für die Produktion verwendet wird.

Die Entlastung ist zuletzt deutlich gestiegen: Für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde (2,00 ct/kWh), meldet der Zoll. Bis 2023 lag er bei 5,13 Euro je Megawattstunde (0,513 ct/kWh). Die Strommengen, die für E-Autos ("Elektromobilität") verwendet werden, sind allerdings von der Entlastung ausgeschlossen.

Der Antrag auf die Stromsteuer-Rückerstattung kann seit dem 1. Januar 2025 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden ("Entlastung Energie/Strom für Unternehmen"). Dafür brauchen die Antragsteller ein ELSTER-Organisationszertifikat.

Handwerk fordert "Energiepolitisches Gesamtkonzept": Im Wahlcheck des Handwerks zur Bundestagswahl "25 für 25" macht sich der ZDH auch für das Thema Energieversorgung stark. Die Forderung lautet: "Die Steuerbelastung für Strom und Energie wird für das gesamte Handwerk unbürokratisch auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Netzentgelte werden reduziert. Durch ein energiepolitisches Gesamtkonzept wird eine wettbewerbsfähige, bezahlbare und sichere Energieversorgung gewährleistet. Die Wärmewende braucht Verlässlichkeit und dezentrale Lösungen." Alle 25 Forderungen des Handwerks für 2025 finden Sie hier

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Der Entlastungsbetrag muss über 250 Euro liegen

Die Rückerstattung erhält das Unternehmen, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. "Dies entspricht einem Stromverbrauch von 12.500 kWh und ist eine deutliche Senkung im Vergleich zu dem bisherigen Verbrauchsgrenzwert in Höhe von 48.700 kWh", berichtet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Durch die Erhöhung des Entlastungsbetrages würden mehr Betriebe mit energieintensiven Maschinen die Steuerentlastung beantragen können. Zum verarbeitenden Gewerbe zählen im Handwerk zum Beispiel unter anderem Metallbauer, Tischlereien, Bäckereien oder Maschinenbauer. 

Voraussetzungen für den Antrag beim Hauptzollamt

Um die Rückerstattung zu erhalten, müssen die Unternehmen nachweisen, dass sie die Stromsteuer tatsächlich gezahlt haben und dass der Strom für betriebliche Zwecke genutzt wurde. Der Antragsteller muss in der Anmeldung neben den Angaben zum Unternehmen und zum Verwendungszweck auch seine Bankverbindung sowie die entnommenen Strommengen eintragen und die Entlastung selbst berechnen (Entlastungsanmeldung). Die Erstattung der Stromsteuer für das Jahr 2024 kann bis Ende 2025 beantragt werden.

Folgende Angaben werden abgefragt:

  • die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,
  • der genaue Verwendungszweck des Stroms,
  • soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c StromStV):
    • Name und Anschrift des anderen Unternehmens sowie
    • die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.

Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG gilt als staatliche Beihilfe, so der Zoll.  

Quellen: Zoll, ZDH

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Text: / handwerksblatt.de

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