Kein Anspruch auf Urlaub an Karneval
Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag: Die wichtigsten Tage der Karnevalsession sind ganz normale Werktage. Einen Anspruch auf Urlaub an Karneval haben Arbeitnehmer nicht, weder bezahlt noch unbezahlt.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Urlaubsplanung im Betrieb
Feierfreudige Arbeitnehmer sollten sich laut der Deutschen Anwaltauskunft rechtzeitig um Urlaub an den tollen Tagen bemühen. Einen Anspruch haben sie darauf aber nicht. Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zwar generell berücksichtigen, er kann sie aber auch ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegensprechen.
"Ein solcher Grund kann auch darin liegen, dass bereits zu viele andere Kollegen an den Karnevalstagen im Urlaub sind", sagt Rechtsanwältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Deshalb sollten Karnevalisten ihren Urlaub immer möglichst früh beantragen.
Dreimal frei, immer frei?
Unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer aber auch ohne Urlaubsantrag der Arbeit fernbleiben: Wenn ein Arbeitgeber zum Beispiel am Rosenmontag mehrere Jahre hintereinander allen Mitarbeitern vorbehaltslos freigegeben hat, kann dies als "betriebliche Übung" gelten. Die Arbeitnehmer können auch im nächsten Jahr davon ausgehen, dass sie an diesem Tag feiern gehen können.
"Eine Daumenregel ist: Wenn bei einem Arbeitgeber drei Mal hintereinander an einem bestimmten Tag nicht gearbeitet wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich um eine dauerhafte Regelung handelt", sagt Dr. Reinhard. Das gelte allerdings nicht, wenn der Chef ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei dem freien Tag um eine Ausnahme handelt und die Arbeitnehmer nicht mit einer Wiederholung im nächsten Jahr rechnen können.
Ein schlechter Rat für Karnevalisten ist, an den tollen Tagen eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen. "Wer sich ohne Grund krankschreiben lässt und dann beim Karnevalsumzug erwischt wird, riskiert eine Kündigung", sagt die Arbeitsrechtlerin.
Rosenmontagszug im Job schauen?
Radio hören ist erlaubt
Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit eine Live-Reportage, insbesondere am Rosenmontag, zu Karnevalsumzügen hören, erfüllen grundsätzlich dennoch ihre Arbeitspflicht. Radio hören ist also regelmäßig erlaubt. Wird die Arbeitsatmosphäre durch das Radio gestört, sind die Kollegen durch das Radio hören beeinträchtigt, oder werden sogar Kunden des Arbeitgebers mit der Live-Reportage konfrontiert, kann das Radio hören hingegen (natürlich) untersagt werden.
Fernsehen lenkt ab
Ein Anspruch auf Ansicht der Karnevalsumzüge im Fernsehen während der Arbeitszeit besteht demgegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, soweit das Hören, wie teilweise behauptet wird, im Vordergrund steht. Der Arbeitnehmer verfolgt mit seinen Augen das Treiben auf dem Bildschirm und ist dadurch gehindert, sich seiner übertragenen Arbeit konzentriert zu widmen und eine Arbeitspflicht zu erfüllen. Das Recht auf Fernsehen am Arbeitsplatz ist daher abzulehnen.
Beteiligung des Betriebsrats
Regelt der Arbeitgeber anlässlich der Karnevalszeit das Hör- und Fernsehverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, handelt es sich dabei um eine mitbestimmungspflichtige Anordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betreffend die Ordnung des Betriebs.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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