(Foto: © Stork Media/ZEP-Team/Check and Work)

Vorlesen:

2025: So bleibt die Photovoltaik-Anlage steuerfrei

Kleine Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind jetzt auf allen Gebäudearten steuerfrei. Der VLH erklärt, wer 2025 von der Steuerfreiheit profitiert und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Wer eine kleine private Photovoltaik-Anlagen betreibt, muss keine Einkommensteuer auf die Einkünfte aus der PV-Anlage und keine Gewerbesteuer zahlen. Ab diesem Jahr gilt die Steuerbefreiung für PV-Anlagen sogar bis 30 Kilowatt peak (kWp) sogar für sämtliche Gebäudearten. Die zulässige Bruttoleistung wurde also von vorher 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) verdoppelt. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) beantwortet häufige Fragen der Betreiber:

Was bedeutet kleine Photovoltaik-Anlage?

Als "klein" gelten jetzt Anlagen mit einer Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister von maximal 30 kWp je Wohnung. Dazu gehören auch sogenannte Balkonkraftwerke oder Mini-PV-Anlagen.

Für welche Gebäudearten gilt die Grenze für die Steuerbefreiung?

Diese neue Grenze für die Steuerbefreiung gilt erst für ab 2025 in Betrieb genommene Anlagen.

Sie betrifft alle Gebäudearten, also sowohl Einfamilien- oder Mehrfamilienhäuser als auch Gewerbeimmobilien. Bis Ende 2024 war zum Beispiel für Mehrfamilienhäuser noch die niedrigere Grenze von 15 kWp je Wohnung maßgebend.

Das könnte Sie auch interessieren:

Was bedeutet "Nullsteuersatz" und für wen gilt das?

Für den Kauf und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Das heißt: Für die Lieferung und Installation der PV-Anlage fällt keine Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer (19 Prozent) an.

Wichtig: Das gilt nur, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen beziehungsweise Wohnhäusern sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Also zum Beispiel auf dem Hausdach, auf der Garage oder im Garten.

Die im Marktstammregister gelistete Anlage darf eine installierte Leistung von 30 kWp nicht überschreiten. 

Wer darf PV-Anlagen-Betreiber beraten?

Seit dem Steuerjahr 2022 ist es Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt, die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen Solaranlagen zu erstellen.

Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Dies können Betreiber kleiner PV-Anlagen selbst erledigen oder ihrem Steuerberater beziehungsweise ihrer Steuerberaterin übergeben. 

Quelle: VLH  

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: