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HWK des Saarlandes | März 2025
Termin: Ausbildungsmesse in Sulzbach
Passend zur "Woche der Ausbildung" der Agentur für Arbeit findet am Freitag, 28. März, in der Sulzbacher Aula eine Ausbildungsmesse statt.
Die Sicherheit kann Geld oder eine Bürgschaft sein – der Handwerker hat die Wahl. (Foto: © ginasanders/123RF.com)
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März 2025
Der Bauhandwerker kann laut Gesetz eine Sicherheitsleistung vom Auftraggeber verlangen. Gerichte haben in der letzten Zeit die Bedingungen präzisiert. Ein Experte klärt die wichtigsten Fragen.
Wie kann ein Bauhandwerker sich davor schützen, dass er auf den Kosten sitzen bleibt, wenn der Kunde nicht zahlt? Eine Lösung: Er kann vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung nach § 650 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen (vor 2018 war dies geregelt in § 648 a BGB). Diese Sicherheit kann eine Hinterlegung von Geld oder eine Bürgschaft sein – der Auftraggeber hat die Wahl. In den meisten Fällen ist es eine Bankbürgschaft.
"Im Praxisalltag kommt es allerdings öfters vor, dass der Auftraggeber die Forderung nach einer Sicherheitsleistung ignoriert", erklärt Carsten Seeger, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf. "Der Auftragnehmer darf dann ganz berechtigt die Arbeiten einstellen oder den Vertrag kündigen. Das ist das einzige sichere Mittel sich als Auftragnehmer aus einem unliebsamen Vertragsverhältnis zu verabschieden."
Laut 650 f BGB kann der Auftragnehmer eine "Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen" verlangen. "Die Bauhandwerkersicherheit kann man sowohl beim BGB-Vertrag mit Privatkunden als auch beim VOB-Vertrag einfordern. Der Vertragstyp ist egal", stellt der Fachanwalt klar.
Privatkunden, die beim Hausbau alle Handwerker einzeln beauftragen, schließen keinen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i BGB, bei dem eine Bauhandwerkersicherung nicht möglich wäre. Sie müssen deshalb eine Bauhandwerkersicherung stellen. Der Bundesgerichtshof hat diese lange umstrittene Rechtsfrage 2023 geklärt(Az. VII ZR 94/22) .
Auch Malerarbeiten sind als Bauarbeiten zu werten, wenn sie der Instandhaltung dienen, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Ein Malerbetrieb konnte deshalb eine Bauhandwerkersicherung verlangen.
Andere Motive des Auftragnehmers spielen dabei keine Rolle, hat das OLG Köln entschieden. Dies sei weder eine unzulässige Rechtsausübung noch ein Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot (OLG Köln, Urteil vom 8. März 2023, Az.17 U 70/22). "Kleiner Tipp am Rande: Trotzdem sollte man nicht damit hausieren gehen, dass man das Gesicht des Auftraggebers nicht mehr sehen kann. Schweigen ist Gold, um unnötige rechtliche Hürden zu vermeiden", rät Anwalt Seeger.
Wieviel Zeit der Handwerker dem Kunden für die Stellung der Sicherheitsleistung einräumen sollte, ist im Gesetz nicht geregelt. In der Gesetzesbegründung stehen jedoch sieben bis zehn Tage.
"Das wird von der Rechtsprechung durchgängig abgelehnt, da dieser Zeitraum als realitätsfern gilt", weiß der Baurechtsanwalt. Das OLG Stuttgart beurteilte beispielweise fünf Tage als viel zu kurz. "Die Rechtsprechung hält Fristen von mindestens 16 Kalendertagen für angemessen. Wenn man auf der ganz sicheren Seite sein will, so räumt man dem Auftraggeber eine Frist von 21 Kalendertagen ein", betont Seeger.
Hat sich der Unternehmer bereits eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek nach § 650 e BGB eintragen lassen, gab es oft Streit darüber, ob er zusätzlich noch eine Sicherheitsleistung nach § 650 f BGB verlangen kann.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24. Juni 2024, Az. 29 U 100/22) hat das ausdrücklich erlaubt, wenn dadurch keine Übersicherung entsteht. Denn diese ließe das Sicherungsbedürfnis entfallen. Erst wenn feststeht, dass der Handwerker aus einer Sicherungshypothek bezahlt wird, fehlt das Sicherungsbedürfnis für eine zusätzliche Sicherheitsleistung.
"Die Hürden für eine Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheitsleistung sind nicht hoch", weiß Bauanwalt Seeger. "Eine schlüssige Darlegung zur Anspruchshöhe reicht völlig aus." Eine Beweisaufnahme ist nicht nötig, hat das OLG Düsseldorf entschieden (Urteil vom 24. Februar 2022, Az. 21 U 67/21). Für die schlüssige Darlegung genügt laut Seeger, dass man von der vereinbarten Auftragssumme die bereits erhaltenen Zahlungen abzieht. Auf die Fälligkeit von Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung komme es hier nicht an.
Der Auftragnehmer kann die Bauhandwerkersicherheit nach Vertragsschluss jederzeit einfordern. Dies ist nach Auskunft von Seeger sogar noch nach der Abnahme möglich, wenn Zahlungen offen sind.
Klagt ein Handwerker vor Gericht seinen unbezahlten Werklohn ein, fordert er häufig zugleich auch die Sicherheitsleistung nach § 650 f BGB. "Das führt grundsätzlich dazu, dass die jeweiligen Streitwerte zusammengerechnet werden, was natürlich mit hohen Kosten einhergeht", klärt Seeger auf. Das ändere sich aber gerade: Die meisten Oberlandesgerichte addieren die Streitwerte von Zahlungsklage und der Klage auf Bauhandwerkersicherheit nicht mehr, da die Ansprüche wirtschaftlich identisch seien. Das hat unter anderem das Kammergericht Berlin so entschieden (Beschluss vom 14. August 2023, Az. 21 W 12/23).
"Viele Auftraggeber meinen, dass ein Sicherheitsverlangen entfällt, wenn Mängel bestehen. Das ist falsch", weiß der Baurechtsexperte. Vielmehr könne ein Auftragnehmer trotz Mängeln eine Sicherheitsleistung fordern. So hat es beispielsweise das OLG Frankfurt entschieden (Beschluss vom 6. März 2023, Az. 29 U 115/22).
Selbst wenn der Kunde den Bauvertrag wegen Mängeln kündigt, bleibt das Recht des Handwerkers auf Sicherheitsleistung bestehen. "Das wollen viele Auftraggeber nicht einsehen, entspricht jedoch der Rechtslage", erklärt Fachanwalt Seeger. "Nunmehr gibt es eine neuere Entwicklung durch verschiedene Oberlandesgerichte, die der Ansicht sind, dass der Auftragnehmer keine Mängelbeseitigung mehr durchführen muss, wenn keine Bauhandwerkersicherheit gestellt wird.
Er verweist auf einen Fall des OLG Schleswig (Urteil vom 24. Juli 2024, Az.12 U 75/23). Hier gab es Streit darum, ob die Leistungen des Auftragnehmers mangelhaft waren. Der Handwerker verlangte eine Sicherheit, die der Kunde aber verweigerte. Daraufhin kündigte der Auftragnehmer den Werkvertrag. Das OLG entschied, dass sich der Auftragnehmer nur den mangelbedingten Minderwert von seinem Werklohn abziehen lassen muss.
Das OLG Oldenburg geht in seinem Urteil vom 5. März 2024 (Az. 2 U 115/23) noch einen Schritt weiter: Es zieht dem Auftragnehmer nur seine ersparten Aufwendungen ab. "Das OLG ist der Meinung, dass die Kündigung die Mängelansprüche des Auftraggebers beseitigt", so Seeger. Deswegen sind von der vereinbarten Vergütung nur die Aufwendungen abzuziehen, die sich der Handwerker infolge der durch die Kündigung entfallenden Mängelbeseitigung erspart hat. Der Anwalt erklärt: "So muss sich der Auftragnehmer von seinem Vergütungsanspruch nur die eingesparten Materialkosten für die Mängelbeseitigung abziehen lassen. Dies dürfte für den Auftragnehmer sehr positiv sein, wenn die Materialkosten nur eine untergeordnete Rolle spielen und der Lohnanteil dafür sehr hoch ist.
"Man kann zusammenfassend feststellen, dass die Entwicklung der Rechtsprechung in Hinblick auf § 650 f BGB nur positiv ist", resümiert Fachanwalt Carsten Seeger.
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