Für die Bauhandwerkersicherung genügt das Sparschwein nicht, das muss eine Bankbürgschaft her.

Für die Bauhandwerkersicherung genügt das Sparschwein nicht, dafür muss eine Bankbürgschaft her. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Bauhandwerkersicherung von Privatkunden: Fünf Tage reichen nicht

Ein Handwerker kündigt den Vertrag, weil die Kundin die Bauhandwerkersicherung nicht rechtzeitig stellt. Die Frist war zu kurz, meint das Oberlandesgericht Stuttgart.

Fünf Werktage reichen für eine private Bauherrin nicht, um während der Osterfeiertage in der Corona-Pandemie eine Bankbürgschaft als Bauhandwerkersicherung zu beschaffen. Der Handwerker muss ihr mehr Zeit geben und durfte den Vertrag nicht vorzeitig kündigen.

Der Fall

Ein Handwerker verlangte für den Bau eines Balkons und einer Treppe kurz vor Ostern 2020 von der Kundin per E-Mail eine Sicherheit. Dafür setzt er ihr eine Frist von 11 Tagen. Abzüglich Osterfeiertage und Wochenenden blieben ihr fünf Werktage. Die Bank erklärte der Kundin, dass die Zeit wegen Ostern und der Corona-Pandemie nicht ausreiche. Die Bauherrin versprach dem Handwerker, die Bauhandwerkersicherung bis zum Monatsende zu stellen – was einer Verlängerung der Frist auf drei Wochen entsprochen hätte. Doch der Handwerker kündigte den Vertrag. Nach seiner Erfahrung seien fünf Werktage für eine Sicherheit genug, erklärt er später vor Gericht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart stellte sich auf die Seite der Bauherrin. Die Frist hätte länger ausfallen müssen, daher sei die Kündigung unwirksam, urteilte es. Fünf Werktage seien für eine Sicherheit meistens wenig. Im Einzelfall komme jedoch darauf an, ob es sich um einen professionellen oder unerfahrenen Auftraggeber handele, und ob die Frist mit oder ohne vorherige Ankündigung gesetzt wird.

Für private Bauherren: drei Wochen Frist

Einem professionellen Auftraggeber könne bei vorheriger Ankündigung eine einwöchige Frist vielleicht genügen. Für weniger erfahrene Bauherren sei jedoch eine Frist von drei Wochen erforderlich. Das gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – der Handwerker die Forderung nach einer Sicherheit nicht vorher angekündigt habe und die Beschaffung durch Feiertage und Pandemie erschwert werde, urteilte das OLG.

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"Ein Verbraucher hingegen sieht sich praktisch nie der Situation ausgesetzt, eine Bürgschaft stellen zu müssen, weshalb dies für ihn typischerweise länger dauert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Verbraucher nicht wissen kann, welche Unterlagen die Bank benötigt, was nahezu zwingend die Erstellung einer Bürgschaft durch die Bank verzögert. Hinzu kommt, dass – was die Klägerin auch nachvollziehbar vorgebracht hat – die Banken im April 2020 pandemiebedingt zwar nicht geschlossen hatten, aber Beratungstermine entweder nur telefonisch oder nach Terminvereinbarung stattfanden, was ebenfalls erwarten lässt, dass die Abwicklung von Bankgeschäften, die ein Verbraucher nicht regelmäßig durchführt, dadurch verzögert wird", so das Urteil wörtlich.

Zitiert wird der Bundesgerichtshof: "Bleiben danach (...) nur fünf Werktage, dürfte eine Frist zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB, wenn keine anderweitige Ankündigung des Sicherungsverlangens vorausgegangen ist, regelmäßig zu kurz sein" (Urteil vom 20. Dezember 2010, Az. VII ZR 22/09).

Das OLG sah hier daher, vor allem wegen Ferienzeit, Feiertagen und Corona-Pandemie die ohne vorherige Ankündigung gesetzte Frist von unter drei Wochen als zu kurz an mit der Folge, dass die Vertragskündigung des Handwerkers unwirksam war.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021, Az. 10 U 149/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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