Alle Arbeitnehmer in Deutschland, einschließlich Teilzeit- und Minijobber, haben Anspruch auf den Mindestlohn.

Alle Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeit- und Minijobber, haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Es gibt aber ein paar Ausnahmen. (Foto: © bartusp/123RF.com)

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Höherer Mindestlohn: Kostenlose Rechts-Informationen

Zum Jahresbeginn ist nicht nur der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro gestiegen, auch die Pflicht zur Dokumentation wurde angepasst. Der ZDH gibt in einer kostenlosen Broschüre Rat zu den rechtlichen Fragen.

Zum neuen gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro haben Handwerksbetriebe viele Fragen. Denn zeitgleich wurden auch die Schwellenwerte der Dokumentationspflichten geändert. Darum hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sein kostenloses Merkblatt "Praxis Recht" dazu aktualisiert und überarbeitet. Es klärt unter anderem darüber auf, wann und für welche Beschäftigten der Mindestlohn gilt, wie dessen Höhe bestimmt wird und wer seine Einhaltung kontrolliert.

Hier finden Sie eine gekürzte Version des Inhalts, das komplette "Praxis Recht" können Sie > hier kostenlos herunterladen.

Grundsätzliches 

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde (§ 1 MiLoG). Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Lohn mindestens zu zahlen. Wer ihn nicht zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. Die Anpassung nimmt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre vor.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Alle Arbeitnehmer in Deutschland, einschließlich Teilzeit- und Minijobber, haben Anspruch auf den Mindestlohn. Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren ohne Ausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten), Teilnehmer an Einstiegsqualifikationen oder Berufsbildungsvorbereitungen und Ehrenamtliche. 

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Sonderregelungen für Praktikanten

Pflichtpraktika im Rahmen von Ausbildungsvorgaben und freiwillige Praktika bis drei Monate sind vom Mindestlohn ausgenommen (§ 22 MiLoG). Überschreitet ein freiwilliges Praktikum drei Monate, ist rückwirkend der Mindestlohn zu zahlen. 

Regelung für Minijobber

Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab 2025 556 Euro

Was gilt für Tariflöhne und Branchenmindestlöhne?

Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) haben Vorrang. Das betrifft im Handwerk etwa die Gerüstbauer oder die Gebäudereiniger. Dasselbe gilt für Tariflöhne bei Tarifbindung. Sonderregelungen im AEntG, etwa zu Arbeitszeitkonten, gehen dem MiLoG ebenso vor. 

Berechnung des Mindestlohns

Der Mindestlohn bemisst sich pro Arbeitsstunde. Er gilt nicht für arbeitsfreie Zeiten wie Krankheit (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) oder Urlaub (§ 11 BUrlG), wird jedoch bei entsprechenden Ansprüchen berücksichtigt. Anrechenbar sind etwa Zuschläge für besondere Arbeitszeiten, Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld) und andere regelmäßige Entgelte, nicht aber Nachtzuschläge oder Aufwandsentschädigungen. Auch Bereitschaftsdienst ist mit Mindestlohn zu vergüten. 

Fälligkeit des Mindestlohns

Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 2 MiLoG). Andere Regelungen gelten für Flexi-Arbeitszeitkonten, die innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen sind.

Unabdingbarkeit und Verjährung

Der Mindestlohn ist unverzichtbar (§ 3 MiLoG). Klauseln in Arbeitsverträgen, die den Mindestlohn beschränken, sind unwirksam. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

Haftung des Generalunternehmers 

Generalunternehmer haften verschuldensunabhängig für die Zahlung des Mindestlohns durch beauftragte Unternehmen, deren Subunternehmer oder Verleiher (§ 13 MiLoG). Arbeitnehmer können ihren Anspruch direkt beim Generalunternehmer geltend machen. Eine Haftungsfreistellung durch Vereinbarungen ist unzulässig. Der ZDH empfiehlt, Subunternehmer vertraglich zur Mindestlohnzahlung zu verpflichten.

Dokumentationspflichten

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG), insbesondere bei Minijobbern und in Branchen des § 2a SchwarzArbG (etwa dem Baugewerbe). Dokumentationen können delegiert werden, müssen aber in deutscher Sprache im Inland zwei Jahre aufbewahrt werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder. 

Ausnahmen von den Dokumentationspflichten

Bei Bruttomonatsentgelten über 4.461 Euro (oder 2.974 Euro bei nachweislicher Zahlung über 12 Monate) entfällt die Pflicht (MiLoGDokV). Beschäftigte Angehörige und mobile Beschäftigte sind teils von der Aufzeichnungspflicht befreit.

Kontrolle des Mindestlohns und Sanktionen 

Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns durch Einsicht in Unterlagen und Befragungen. Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Unternehmen mit erheblichen Verstößen (ab 2.500 Euro Bußgeld) können von öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden. 

Broschüre Hier können Sie das komplette "Praxis Recht" des ZDH kostenlos herunterladen!Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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