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In der Buchhaltung wurde das Gehalt falsch berechnet, so dass die Lohnabrechnung zu hoch ausfiel.

Die Buchhaltung berechnete das Gehalt falsch, so dass die Lohnabrechnung zu hoch ausfiel. (Foto: © mariok/123RF.com)

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Lohnabrechnung irrtümlich zu hoch? Macht nichts!

Enthält seine Lohnabrechnung versehentlich zu hohe Bezüge, kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass der Chef ihm diese falsche Summe auszahlt. Das Landesarbeitsgericht Köln sah keinen Anspruch.

Auf seiner Lohnabrechnung stand ein höherer Betrag als sonst. Der Arbeitnehmer freute sich jedoch zu früh: Das Geld steht ihm nicht zu, weil bei der Abrechnung ein Fehler gemacht wurde, entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Der Fall

Ein Flugbegleiter war als Mitglied der Personalvertretung vollständig vom Flugdienst freigestellt, schwerbehindert mit einem Grad von 100 und seit Mai 2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mitglieder der Personalvertretung erhalten in dem Unternehmen eine Zulage. In der Buchhaltung wurde das Gehalt falsch berechnet, so dass auf seiner Lohnabrechnung von August 2023 eine Gutschrift von rund 7.000 Euro stand.

Der Mann forderte die Auszahlung dieses Betrages. Außerdem verlangte er Schadensersatz, weil seine Krankenkasse zu viel geleistetes Krankengeld zurückforderte. 

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass der Arbeitnehmer keine 7.000 Euro erhält. Auf der Lohnabrechnung hätte dieser Betrag zwar gestanden, dies sei aber keine Anspruchsgrundlage

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Nicht bindend und kein Schaden

Eine Lohnabrechnung sei regelmäßig nur eine Information ohne rechtsgestaltende Wirkung, sie sei nicht bindend, betonte das Gericht. Arbeitnehmende könnten daraus keine Zahlungsansprüche ableiten. Bei einem Irrtum könne grundsätzlich keine Seite also weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer – am Inhalt der Mitteilung festhalten. Die Gehaltsabrechnung für August 2023 sei außerdem offensichtlich falsch gewesen, stellte das LAG klar. Bei der Berechnung seien Positionen, wie eine "Urlaubsabgeltung für elf Tage" eingerechnet worden, auf die der Arbeitnehmer offensichtlich keinen Anspruch hatte.

Ein Schadensersatz scheiterte bereits daran, dass der Arbeitnehmer nicht darlegen konnte, welchen Schaden er durch diese Abrechnung erlitten haben soll. 

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 7 SLa 378/24

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Text: / handwerksblatt.de

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