Die Mitarbeiter verrichteten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten, Pflasterarbeiten oder Trockenbau.

Die Mitarbeiter verrichteten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten, Pflasterarbeiten oder Trockenbau. (Foto: © Kanchana Phikulthong/123RF.com)

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Einfache Bauarbeiter sind nicht selbstständig

Wer gegen Stundenlohn einfache Arbeiten am Bau erledigt, ist regelmäßig abhängig beschäftigt. Die Baufirma muss für diese Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Bauarbeiter, die einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte und nicht selbstständig. Drei Baufirmen müssen für sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Die Fälle

Von drei Baufirmen aus dem Rhein-Main-Gebiet forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), dass sie die Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Mitarbeiter nachzahlen. Zuvor hatte die DRV dort Betriebsprüfungen oder eine Statusfeststellung durchgeführt.

Die Männer hatten als angeblich selbstständige Werkunternehmer auf den Baustellen der Unternehmen gearbeitet. Als ausländische Staatsangehörige besaßen sie geringe Deutschkenntnisse. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau.

Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 Euro und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

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Die Urteile

Das Hessische Landessozialgericht gab der DRV in allen drei Verfahren Recht. Hier liege Scheinselbständigkeit vor, urteilte es. Die Baufirmen müssen die Sozialversicherungsbeiträge für die Bauarbeiter nachträglich leisten – in fünfstelliger Höhe.

Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübe, spreche die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten.

Keine Werkverträge

Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung – wie es ein Werkvertrag verlangt hätte – gab es hier nicht. Außerdem seien die angeblichen "Werkunternehmer" schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen, betonten das Gericht.

Die zwischen den Firmen und den Bauarbeitern getroffene "Vereinbarung über eine selbstständige Tätigkeit" könne die gesetzliche Sozialversicherungspflicht nicht beseitigen, stellten die Richterinnen und Richter klar. 

Landessozialgericht Hessen, Urteile vom 20. Februar 2025, Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21; Revision wurde nicht zugelassen.

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Text: / handwerksblatt.de

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