Am einfachsten lässt sich die Nachweispflicht durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllen.

Am einfachsten lässt sich die Nachweispflicht durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllen. (Foto: © hafakot/123RF.com)

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Arbeitsvertrag: Das gehört hinein

Betriebsführung

Für Betriebsinhaber ist es wichtig, gute Arbeitsverträge aufzusetzen. Je genauer sie sind, desto weniger Unstimmigkeiten gibt es später. Lesen Sie hier, was Chefs beachten sollten.

Der Arbeitsvertrag regelt, wie Sie und Ihr neuer Mitarbeiter zusammenarbeiten werden. Auch wenn eine Form nicht vorgeschrieben ist, ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag empfehlenswert. Dieser muss nicht kurz sein, denn je genauer die Verhältnisse geregelt sind, desto weniger Missverständnisse gibt es später. 

Hier sind einige wichtige Aspekte, die es zu beachten gilt:

Nachweispflicht

Der Arbeitgeber muss nach § 2 NachweisG die wichtigsten Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen. Anstelle eines schriftlichen Dokuments reicht in manchen Bereichen neuerdings auch die Textform – etwa eine E-Mail , solange das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar ist. Außerdem muss der Chef den Arbeitnehmer auffordern, den Erhalt des Dokuments zu bestätigen. Diese Pflicht gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich leitender Angestellter und Praktikanten.

In manchen Branchen ist aber der Nachweis weiterhin schriftlich zu erbringen (siehe Infokasten unten).

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Für Auszubildende gelten außerdem die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Die Nachweispflicht umfasst folgende Punkte:

  • Name und Adresse der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Enddatum oder voraussichtliche Dauer
  • Arbeitsort oder Hinweise auf andere mögliche Einsatzorte
  • Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers
  • Falls eine Probezeit vereinbart wurde, deren Dauer
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und anderen Bestandteilen des Arbeitsentgelts, sowie die Fälligkeit und Art der Auszahlung
  • Vereinbarte Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit: Schichtsystem, Schichtrhythmus und Bedingungen für Schichtänderungen
  • Bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzbfG):
    • - Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer je nach Arbeitsaufkommen arbeiten muss
    • - Anzahl der mindestens zu vergütenden Stunden
    • - Zeitrahmen, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden muss
    • - Frist, bis wann der Arbeitgeber die Arbeitszeit mitteilen muss
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Bedingungen
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Möglicher Anspruch auf Fortbildung, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt
  • Bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Adresse des Versorgungsanbieters
  • Kündigungsverfahren, insbesondere Schriftformerfordernis und Kündigungsfristen, sowie die Frist für die Kündigungsschutzklage
  • Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Wann müssen die Nachweise erbracht werden?

Das Nachweisgesetz legt unterschiedliche Fristen für die Erfüllung der Nachweispflichten fest:

Was? Bis wann?
Name und Adresse der Vertragsparteien, Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Arbeitszeit: spätestens am ersten Arbeitstag
Datum des Beginns, Angaben zur Befristung, zum Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Dauer der Probezeit: spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
Weitere notwendige Angaben nach dem Nachweisgesetz: spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses

Praxistipp

Am einfachsten lässt sich die Nachweispflicht durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag erfüllen, der alle erforderlichen Nachweise enthält. Eine Aufsplittung der Pflichtangaben ist in der Regel nicht sinnvoll.

Was passiert, wenn die Nachweispflicht nicht erfüllt wird?

Wenn der Arbeitgeber die Nachweispflicht nicht erfüllt, bleibt der Arbeitsvertrag trotzdem gültig, denn auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist rechtskräftig. Der Arbeitnehmer kann jedoch vor dem Arbeitsgericht klagen, um einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erhalten. Die Nichteinhaltung des Nachweisgesetzes kann ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro zur Folge haben. Zuständig für die Kontrolle sind die Gewerbeaufsichtsämter.

Wichtig: Der Arbeitnehmer kann nicht auf den Nachweis verzichten!

Praktikumsvertrag

Wer einen Praktikanten einstellt, muss die wesentlichen Vertragsbedingungen sofort nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens jedoch vor Beginn der Praktikantentätigkeit, schriftlich festhalten.

  • Folgende Punkte müssen im Praktikumsvertrag enthalten sein:
  • Name und Adresse der Vertragsparteien
  • Lern- und Ausbildungsziele des Praktikums
  • Beginn und Dauer des Praktikums
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
  • Höhe der Vergütung und deren Zahlung
  • Dauer des Urlaubs
  • Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Was sollte außerdem im Arbeitsvertrag geregelt werden?

Der Arbeitsvertrag sollten neben den grundlegenden Elementen auch weitere wichtige Aspekte regeln. Dazu gehört die Angabe einer möglichen Befristung, sei es eine Zeitbefristung oder eine Befristung mit Angabe des Grundes. Ebenso sollte geklärt werden, ob dem Arbeitnehmer auch über seine Haupttätigkeit hinausgehende Aufgaben zugewiesen werden dürfen oder sollen (Weisungsrecht des Arbeitgebers). Die Vereinbarung einer Probezeit einschließlich einer verkürzten Kündigungsfrist ist ebenfalls ein wichtiger Punkt.

Finanzielle Aspekte wie Gratifikationen und Sonderzahlungen, beispielsweise Weihnachtsgeld, sollten im Vertrag festgehalten werden. Auch Regelungen zu Dienstreisen, einschließlich Spesen und Fahrtkosten, sowie die mögliche Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs und dessen private Nutzung sind relevant. Detaillierte Angaben zum Urlaub, wie Urlaubsplatzierung, Verfallsregelungen und Sonderurlaub, sollten ebenso Bestandteil des Vertrags sein.

Nebenbeschäftigung, Rentenalter, Arbeitsunfähigkeit

Weitere wichtige Punkte umfassen das Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit, die Erlaubnis von Nebenbeschäftigungen unter Berücksichtigung möglicher Interessenkonflikte, sowie eine Geheimhaltungsverpflichtung. Bezüglich der Kündigung sollten Angaben zu einer eventuellen Freistellung und der Inanspruchnahme von Urlaub während der Kündigungsfrist gemacht werden. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder bei Vorliegen einer Erwerbsminderungsbescheinigung kann geregelt werden.

Zusätzlich können Verfall- oder Ausschlussfristen, Zusatzvereinbarungen, mögliche Vertragsstrafen – etwa bei Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses – und die Verpflichtung zur Anzeige von Adressänderungen in den Vertrag aufgenommen werden. Die umfassende Regelung verschiedener Aspekte trägt dazu bei, mögliche Unklarheiten oder Konflikte im Arbeitsverhältnis zu vermeiden.

Mit Material der IHK Saarland erstellt

Nachweis weiterhin schriftlich:
 Arbeitgeber aus den Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind, müssen den Nachweis unverändert in Schriftform erteilen:
• Baugewerbe
• Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
• Personenbeförderungsgewerbe
• Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
• Schaustellergewerbe
• Unternehmen der Forstwirtschaft
• Gebäudereinigungsgewerbe
• Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
• Fleischwirtschaft
• Prostitutionsgewerbe
• Wach- und Sicherheitsgewerbe

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Text: / handwerksblatt.de

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