Friseursalons dürfen bei Eintreten der Notbremse weiterhin arbeiten, andere körpernahe Dienstleister, etwa Nagelstudios, aber nicht. (Foto: © Iakov Filimonov/123RF.com)

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Corona-Notbremse: Friseure müssen nicht schließen

Die Bundesnotbremse sieht keine automatische Schließung der Friseursalons vor, betont der Friseurverband. Kundinnen und Kunden müssen aber einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorzeigen. Vollständig Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test mehr.

Das Bundeskabinett hat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebraucht. Künftig soll eine "Corona-Notbremse" bundeseinheitlich geregelt werden, die Länder wären dann per Gesetz verpflichtet, sie umzusetzen.

"Die sogenannte Bundesnotbremse sieht keine automatische Schließung der Friseursalons vor", betont der Zentralverband des Friseurhandwerks. Die Bundesregierung erhält im neuen Infektionsschutzgesetz jedoch die Möglichkeit, weitergehende Corona-Maßnahmen durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll jetzt den Bundestag und Bundesrat passieren.

Friseursalons dürfen laut dem Gesetzesentwurf also auch bei Eintreten einer Bundesnotbremse geöffnet bleiben. Allerdings gelten dann, also ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100, für alle Anwesenden im Salon eine "FFP2-Masken-Pflicht (oder vergleichbar)". Außerdem brauchen die Kundinnen und Kunden einen Corona-Negativtest, der nicht älter als 24 Stunden ist

Andere körpernahe Dienstleistungen sollen allerdings nicht mehr möglich sein, sofern sie nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.

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Notbremse: Sollte der Sieben-Tage-Inzidenzwert in Kreisen und kreisfreien Städten von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten werden, greift die Notbremse bundesweit mit strengeren MaßnahmenLockerungen darf es erst geben, wenn der Wert an drei Tagen hintereinander unter 100 bleibt.

Testpflicht für Kunden, Testangebote für Mitarbeiter

Neu ist auch die Testpflicht für Unternehmen. Saloninhaberinnen und Saloninhaber sind nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zweimal in der Woche ein Testangebot zu machen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, sich dann auch zu testen.

Mögliche Testarten sind Selbsttests, durchgeführt von Beschäftigten am Arbeitsort oder zu Hause, oder Schnelltests durchgeführt von geschultem Personal im Schnelltest-Zentrum oder im Betrieb."  

News vom 7. Mai 2021:

Vollständig Geimpfte und Genesene können jetzt bundesweit ohne negativen Corona-Test zum Friseur oder zur Fußpflege gehen. Bundestag und Bundesrat haben der Erleichterung zugestimmt. ⇒⇒ Lesen Sie hier mehr

 

Corona-Test bei Notbremse für Kunden Pflicht:Den Corona-Test können die Kunden in den von der Notbremse betroffenen Orten vor dem Friseurbesuch zum Beispiel bei einer nahegelegenen Schnelltest-Station machen. Einige Friseure haben auch Test-Kits vorrätig, die sie zum Selbstkostenpreis an ihre Kunden abgeben. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem Friseur und den Regelungen vor Ort.

"Wir begrüßen die bundeseinheitliche Lösung und sind froh, dass das Friseurhandwerk von einer automatischen Schließung bei der Bundesnotbremse unberührt bleibt. Die Einführung einer bundesweiten Testpflicht bringt aber vor allem in der Anfangsphase Beschaffungsprobleme für die Betriebe und bedeutet zudem eine weitere finanzielle Belastung", sagt Jörg Müller, Hauptgeschäftsführer des Friseurverbandes.

 

Text: / handwerksblatt.de

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