Friseurbesuch: Keine Testpflicht für Geimpfte und Genesene
Vollständig Geimpfte und Genesene können jetzt bundesweit ohne negativen Corona-Test zum Friseur oder zur Fußpflege gehen. Bundestag und Bundesrat haben der Erleichterung zugestimmt.
Nicht nur die Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen entfallen für Menschen mit vollem Covid-19-Impfschutz und für Genesene. Sie können nun auch ohne negativen Corona-Test zum Friseur, zur Fußpflege oder in den Zoo gehen.
Nach dem Bundeskabinett haben nun auch Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf zu den Erleichterungen und Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen für Geimpfte und Covid-19- Genesene zugestimmt. Die Pflicht zum Tragen einer Maske und das Abstandsgebot sollen allerdings weiter gelten.
Harald Esser ist Präsident des Zentralverbandes des Friseurhandwerks Foto: © ZV FriseurhandwerkDie neue Verordnung ist am Wochenende 8./9. Mai 2021 in Kraft getreten. "Es ist eine große Erleichterung, dass die Testpflicht für vollständig Geimpfte und Genesene jetzt bundesweit entfällt. Das ist der erste Schritt in Richtung Normalität für den Salonalltag", sagt Harald Esser, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV).
Viele Friseursalons klagen, dass wegen der Testpflicht deutlich weniger Kunden kommen. Sie weisen immer wieder darauf hin, dass es inzwischen an nahezu jeder Ecke kostenfreie Testangebote gibt. Eine Liste mit Testzentren findet man zum Beispiel auf der Website www.zusammengegencorona.de.
Welcher Nachweis ist beim Friseurbesuch erforderlich?
Geimpfte: Als Beleg für eine vollständige Impfung soll ein Nachweis auf Papier (zum Beispiel der gelbe Impfpass) oder digital akzeptiert werden. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
Genesene: Dass man genesen ist, soll man mit einem Nachweis eines positiven PCR-Labortests, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt, beweisen.
Einige Bundesländer hatten vorab bereits vollständig geimpfte Menschen mit einem negativen Test gleichgestellt, nun soll es bundesweit gelten. Eine Öffnungsklausel gibt den Ländern die Möglichkeit, weitere Ausnahmen für vollständig geimpfte, genesene und getestete Personen vorzusehen, wo sie selbst noch Regelungskompetenzen für Gebote und Verbote haben. Es muss also weiterhin die jeweilige Landesverordnung berücksichtigt werden.
Testpflicht für Unternehmen und nicht geimpfte oder genesene Kunden
Weiterhin besteht die Testpflicht für Unternehmen. Saloninhaberinnen und Saloninhaber sind nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zweimal in der Woche ein Testangebot zu machen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, sich dann auch zu testen.
Mögliche Testarten sind Selbsttests, durchgeführt von Beschäftigten am Arbeitsort oder zu Hause, oder Schnelltests durchgeführt von geschultem Personal im Schnelltest-Zentrum oder im Betrieb.
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 gilt für alle Anwesenden im Salon eine "FFP2-Masken-Pflicht (oder vergleichbar)". Außerdem brauchen die Kundinnen und Kunden, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, einen Corona-Negativtest, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Friseurhandwerk in die Impfkampagne integrieren
Der Zentralverband des Friseurhandwerks bekräftigt seine Forderung, dass auch Friseurinnen und Friseure als körpernahe Dienstleister in die Impfkampagne integriert werden. Sie müssten "endlich und in der Priorisierung nach vorne rücken", so Esser.
Begründung der Bundesregierung Die Bundesregierung gibt als Begründung für die Ausnahmen für Geimpfte und Genesene in der Verordnung an, dass es sich nicht um Sonderrechte oder Privilegien handele, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe. Laut Robert Koch-Institut (RKI) sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zwei Wochen nach der zweiten Impfung deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Für genesene Personen gelte Vergleichbares für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion. Für diese Personen werde grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Quarantäne nicht erneut anzuordnen. Quelle: Bundesrat
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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