Für später Sparen müssen die Arbeitnehmenden selbst – ohne Zuschuss vom Chef. So sagt es der Tarifvertrag. Und das ist laut BAG ok.

Für später Sparen müssen die Arbeitnehmenden ohne Zuschuss vom Chef, sagt der Tarifvertrag. Und das ist laut BAG ok. (Foto: © serezniy/123RF.com)

Vorlesen:

BAG-Urteil: Alte Tarifverträge können Vorsorge-Zuschuss ausschließen

Arbeitgeber müssen seit 2018 eigentlich einen Zuschuss leisten, wenn Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Ältere Tarifverträge können das aber ausschließen – auch ganz ohne Ersatz.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitgeber bei der betrieblichen Vorsorge entlastet: Sie müssen keinen Zuschuss zahlen, wenn ein Tarifvertrag das ausschließt. Der Tarifvertrag kann dabei auch aus der Zeit vor 2018 stammen – seit diesem Jahr ist der 15%-Zuschuss eigentlich gesetzliche Pflicht. Die Entlastung gilt nach dem neuen Urteil aus Erfurt auch für  Tarifverträge, die gar keine Beteiligung des Arbeitgebers vorsehen.

Hintergrund: Bei der Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber einen Teil des Bruttolohns direkt in eine betriebliche Altersversorgung des Mitarbeiters, etwa in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Erst danach werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen. So sparen Arbeitnehmer die Steuern und Sozialabgaben und nutzen das gesparte Geld für die Altersvorsorge.

Am 1. Januar 2018 trat das Erste Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft, das einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts für betriebliche Altersvorsorge vorschreibt (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Regelung ist jedoch tarifdispositiv, das heißt, ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen enthalten (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Unklar war bisher, ob dies auch für Tarifverträge gilt, die vor 2018 abgeschlossen wurden und keine Beteiligung des Arbeitgebers vorsehen.

Der Fall

Für einen Sachbearbeiter beim Kreisamt gelten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen, unter anderem der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 1. Januar 2003 (TV-EUmw/VKA). Der Mann forderte den gesetzlichen 15%-Zuschuss zur Altersvorsorge nach § 1a Abs. 1a BetrAVG von seinem Arbeitgeber. Er argumentierte, dass der TV-EUmw/VKA vor 2018 geschlossen wurde und außerdem keine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers vorsehe. Damit gelte für ihn die gesetzliche Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Das könnte Sie auch interessieren:

Das Urteil

Er hatte damit keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass ein Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung und dem Arbeitgeberzuschuss abweichen kann, selbst wenn der Tarifvertrag bereits vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurde. Das ergebe die Auslegung des § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der TV-EUmw/VKA sei eine solche abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG.

So hatte es das BAG bereits im August 2024 entschieden, hier hatte aber der Tarifvertrag selbst noch den Arbeitgeber zu einem Zuschuss verpflichtet. In den neuen Urteilen vom 11. März 2025 stellten die Richter zusätzlich klar, dass dies auch gilt, wenn der Tarifvertrag gar keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Altersvorsorge enthält.

Tarifvertrag ist auch ohne Zuschuss vorrangig

Sinn und Zweck des § 1a Abs. 1a BetrAVG sei es, den sozialversicherungsrechtlichen Vorteil, den die Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung erlangen, an die Arbeitnehmer weiterzugeben. Wenn die Tarifvertragsparteien eine eigenständige Regelung geschaffen haben, reiche dies aus, um den gesetzgeberischen Zweck zu erfüllen, erklärte das BAG. Der Tarifvertrag müsse auch keine Kompensation für den 15%-Zuschuss enthalten.

Damit ging der Arbeitnehmer leer aus. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2025, Az. 3 AZR 53/24

Das BAG hat am selben Tag in einem Parallelverfahren – 3 AZR 75/24 –  ebenso entschieden. Dabei ging es um den Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft NGG und dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie eV.

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: