Verletzen Verbandbücher den Datenschutz?
In vielen Betrieben findet man im Erste-Hilfe-Kasten Verbandbücher, in denen Verletzungen dokumentiert werden. Ob und wie diese Bücher dem Datenschutzrecht entsprechen, lesen Sie hier.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Datenschutzrecht
In Handwerksbetrieben wird nicht nur gehobelt, es fallen oft auch die sprichwörtlichen Späne – gelegentlich in Form von Arbeitsunfällen. Alle Verletzungen, die sich Arbeitnehmer bei der Arbeit zuziehen, muss der Chef dokumentieren, genauso wie jede Erste-Hilfe-Maßnahme. Die Dokumentation erfolgt entweder in einer Kartei, im Computer oder in einem sogenannten Verbandbuch. Da hierbei der Name der Verletzten und unter Umständen auch Gesundheitsdaten erfasst werden, stellt sich die Frage: Ist das Verbandbuch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) überhaupt noch zulässig?
Hintergrund ist: Arbeitgeber müssen nach den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Paragraf 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1) jede Erste-Hilfe-Leistung wegen einer Verletzung dokumentieren und diese Dokumentation dann fünf Jahre lang aufbewahren. In den meisten Handwerksbetrieben findet man daher häufig sogenannte Verbandbücher, direkt im oder in unmittelbarer Nähe zum Erste-Hilfe-Kasten. In das Verbandbuch werden alle Erste-Hilfe-Maßnahmen, meist in chronologischer Reihenfolge, eingetragen. Dabei sind auch der Name, Angaben zur Verletzung und weitere Informationen aufzuschreiben. Die Dokumentationspflicht reicht vom einfachen Verkleben eines Pflasters bis hin zu Wiederbelebungs-Maßnahmen.
Personenbezogene Daten verarbeitet
Lesen Sie mehr zum Thema → DSGVO: So klappt´s auch mit dem DatenschutzDa in das Verbandbuch personenbezogene Daten wie Name und Angaben zur Verletzung des Betroffenen eingetragen – und somit verarbeitet – werden, greifen nun auch die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 gilt.
Übrigens: Der Name ist ein normales personenbezogenes Datum, für das die DSGVO gilt. Bei der Angabe zur Verletzung kann es sich zusätzlich noch um sogenannte Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO handeln, für die besondere Regelungen gelten. Dabei sind Gesundheitsdaten personenbezogene Daten, "die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen", sagt Artikel 4 Nr. 15 DSGVO.
Ein häufiges Missverständnis sei hier noch ausgeräumt: Die DSGVO beschränkt sich nicht nur auf automatisierte Datenverarbeitungsvorgänge per Computer! Vielmehr gelten die Regeln auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Offline-Bereich, wenn die Daten systematisch gespeichert werden. Letzteres ist grundsätzlich bei einem Verbandbuch der Fall.
Verbandbuch oft frei zugänglich
Wo liegt das Problem? In der Praxis wird das Verbandbuch oft frei zugänglich im Betrieb ausgelegt, damit bei einer Verletzung und Erste-Hilfe-Maßnahme die Beteiligten den Eintrag gleich vornehmen können. Sie können dann aber auch die Einträge – inklusive personenbezogener (Gesundheits-) Daten – von anderen Beteiligten früherer Unfälle einsehen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Unbeteiligte Einsicht in das Verbandbuch nehmen können, wenn dies frei zugänglich ist. Das ist datenschutzrechtlich nicht zulässig.
In der handwerklichen Praxis stellt sich nun die Frage: Wie kann ich als Arbeitgeber meine Dokumentationspflicht datenschutzkonform umsetzen? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat sich dieser Problematik angenommen und einen Meldeblock veröffentlicht, der an die Stelle des Verbandbuchs tritt.
Meldeblock ist bessere Alternative
Der Unterschied zum Verbandbuch liegt im Wesentlichen darin, dass beim Meldeblock die Seiten einzeln abgetrennt werden können und somit stets ein unausgefüllter Blanko Block ausliegt. Wird etwa nach einer Verletzung eine Este-Hilfe-Maßnahme durchgeführt, können die Betroffenen nun die Seite des Meldeblocks entsprechend der Dokumentationspflicht ausfüllen und die Seite anschließend abtrennen. Die ausgefüllte Seite sollten sie dann dem Arbeitgeber aushändigen, der diese vor Zugriffen geschützt fünf Jahre lang aufbewahrt.
Es ist übrigens gesetzlich nicht vorgeschrieben, wer den Meldezettel ausfüllen muss. Das kann derjenige sein, der die Erste-Hilfe-Maßnahme durchführt oder auch der Verletzte selbst. Der ausgefüllte Zettel kann anschließend direkt dem Arbeitgeber übergeben oder in einen verschlossenen Briefkasten geworfen werden, zu dem nur bestimmte Personen Zugang haben.
Die Autorin Anna Rehfeldt, LL.M., ist Rechtsanwältin in Berlin
Ein Konkurrent darf einen DSGVO-Verstoß nicht abmahnen, sagt das Landgericht Magdeburg. → Lesen Sie hier mehr!
Text:
Anna Rehfeldt /
handwerksblatt.de
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