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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Die Preise für Rohstoffe und Energie machen das Bauen immer teurer. (Foto: © pogonici /123RF.com)
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Das aktuelle Baurecht - Themen-Specials
April 2022
Die Kosten für Material, Rohstoffe und Energie steigen rasant. Wie Handwerksbetriebe rechtssicher darauf reagieren können, erklärt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem kostenlosen Merkblatt.
Die Preise für Material, Rohstoffe und Energie sind schon vor dem Krieg in der Ukraine ständig gestiegen, jetzt dreht sich die Spirale immer weiter nach oben – sofern überhaupt noch Nachschub zu bekommen ist. Die rechtlichen Hintergründe und wie Handwerksbetriebe darauf reagieren können, erklärt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem kostenlosen Flyer "Praxis Recht".
Grundsätzlich gilt: Verändern sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise, trägt der Handwerksbetrieb das Kalkulationsrisiko. In besonderen Fällen kann es jedoch rechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz geben.
Preisanpassungsklauseln in Privatkundenverträgen mit längerer Laufzeit stellen in der Regel keine geeignete Lösung dar, denn es spricht einiges dafür, dass solche Klauseln in handwerksrelevanten Fallgestaltungen AGB-rechtlich oder nach den Vorgaben des Preisklauselgesetzes unzulässig sind. Einer gerichtlichen Überprüfung würden derartige Klauseln daher in den meisten Fallkonstellationen nicht standhalten.
Bei Bauvorhaben des Bundes regelt ein bis 30. Juni 2022 befristeter Erlass des Bundesbauministeriums die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in neuen und laufenden Vergabeverfahren sowie in bestehenden Verträgen. Bei allen anderen öffentlichen Aufträgen sollten Betriebe prüfen, ob Stoffpreisgleitklauseln im Vertrag vereinbart sind. Vor Abgabe eines Angebots im Vergabeverfahren sollte beim öffentlichen Auftraggeber diesbezüglich nachgefragt werden.
Bei laufenden Verträgen mit längerer Laufzeit begründen die aktuellen Steigerungen von Material- und Energiekosten in der Regel kein Recht auf Anpassung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses (Störung der Geschäftsgrundlage), teilt der ZDH mit.
So müssten die Kostensteigerungen das gesamte Vertragsvolumen derart beeinflussen, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Das wird in der Regel nicht der Fall sein, da im Handwerk die Materialkosten im Verhältnis zu den Arbeits- und Lohnkosten häufig den geringeren Kostenanteil darstellen, betont der ZDH. Dies gelte auch hinsichtlich der steigenden Energiepreise. Entscheidend seien jedoch die Umstände des Einzelfalls. Eine starre rechnerische Grenze, ab wann die Kostensteigerung einzelner Materialien das gesamte Vertragsvolumen derart beeinflusst, dass eine Vertragsanpassung in Betracht kommt, existiere nicht.
Ein Beispiel: Ein Handwerksunternehmen wird mit der Errichtung eines Hausdaches beauftragt. Nach Vertragsschluss erhöhen sich die Einkaufspreise für die benötigten Dachlatten um 100 Prozent. Im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Dacherstellung (etwa Kosten für weitere benötigte Materialen, Lohnkosten) stellen die Kosten für die Dachlatten auch nach der Preiserhöhung einen eher geringen Posten dar, so dass es in diesem Fall bei den ursprünglich vereinbarten Vertragskonditionen zwischen dem Handwerksbetrieb und seinem Auftraggeber bleibt.
Grundsätzlich gibt es keine pauschale Lösung. Wenden Sie sich bei Rechtsfragen im Zweifel an die Berater von Handwerkskammern, Innungen und Fachverbänden. Diese helfen Ihnen gerne weiter!
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