Urteil: Arbeitnehmer muss für Rauchen im Firmenwagen zahlen
Rund 900 Euro verlangte der Chef von einem Mitarbeiter, der einen Dienstwagen mit Zigarettenrauch und Brandlöchern hinterlassen hatte. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. Der Mann habe seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt.
Arbeitnehmer müssen Firmenfahrzeuge sorgsam behandeln und dürfen keine Schäden verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Wer im Dienstwagen Kette raucht und Rauchspuren sowie Brandlöcher hinterlässt, muss für den Schaden aufkommen. Denn der Wiederverkaufswert des Autos sinkt dadurch deutlich, urteilte das Landesarbeitsgericht Köln.
Der Fall
Eine Kfz-Karosseriewerkstatt überlässt mehrere Firmenfahrzeuge bei Bedarf an Kunden und Mitarbeiter. Ein Kollege bekam im Mai 2021 einen Pkw, Baujahr 2015, für seinen Arbeitsweg. Der Mann rauchte in dem Wagen, bevor er ihn 2023 zurückgab.
Ein Kfz-Sachverständiger stellte fest, dass der Innenraum stark verschmutzt und die Sitze sowie die Armauflagen sehr fleckig waren. Im Teppichboden, Dachhimmel, der Verkleidung und einem Sitz- sowie Lehnenbezug fand er Brandlöcher. Außerdem gab es Zigarettenasche und es roch stark nach Rauch. Der Gutachter bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 2.459 Euro netto.
Der Raucher wehrte sich gegen die Forderung. Er behauptete, das Fahrzeug sei in diesem Zustand an ihn übergeben worden. Er habe es stets sorgfältig behandelt. Das Arbeitsgericht verurteilte ihn nach der Beweisaufnahme zur Zahlung von 898 Euro – der Mann legte dagegen Berufung ein.
Das Urteil
Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sah die Schuld beim Raucher. Es sprach dem Arbeitgeber einen Schadenersatz von 898 Euro nach § 280 Abs. 1 und § 241 Abs. 2 BGB zu. Denn der Mitarbeiter habe durch das Rauchen im Auto seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt.
Nach § 241 Abs. 2 BGB muss der Arbeitnehmer Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers nehmen. Wer ein Firmenfahrzeug vom Arbeitgeber bekommt, muss ihn über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann – etwa Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen.
Zu diesen Pflichten gehört es auch, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Hier gingen der stark verschmutzte Innenraum und der starke Rauchgeruch über die übliche Nutzung des Fahrzeugs hinaus, stellte das Gericht klar. Der Mitarbeiter habe dies pflichtwidrig verursacht.
Kein Rauchverbot nötig
Der Chef musste das Rauchen im Wagen auch nicht ausdrücklich verbieten. Denn es ist laut LAG "eine Selbstverständlichkeit, dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt". Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass "Zigarettenrauch nicht nur übel riecht, sondern sich bekanntlich auch in Textilien und auf Oberflächen festsetzt. Mit einfachem Durchlüften und Durchwischen kann man diese Geruchsbelästigung und die Nikotinablagerungen nicht beseitigen", so das Urteil wörtlich. Raucherfahrzeuge hätten daher regelmäßig beim Weiterverkauf einen geringeren Wert.
Haftung ist nicht beschränkt
Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung seien hier nicht anzuwenden, betonten die Richter. Denn dies setze ein betrieblich veranlasstes Handeln des Mitarbeiters voraus.
Das war hier jedoch nicht der Fall. Die Werkstatt hatte dem Kollegen das Firmenauto für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb überlassen. Dies sei dem privaten Lebensbereich zugeordnet. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Eigentum des Arbeitgebers stehe, reiche für eine betriebliche Tätigkeit nicht aus, so das Gericht.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. Januar 2025, Az. 7 SLa 175/24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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