Nicht immer ist die VOB/B vereinbart
Die VOB/B wird beim Bauen nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt dies erneut.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Beim Bauen gibt es einerseits den Werkvertrag nach den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Und es gibt den VOB/B-Vertrag. VOB ist die Abkürzung für Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen, hier der Teil B. Die VOB/B ist weder Gesetz noch Verordnung, es handelt sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies zeigt schon der vollständige Titel, "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".
Soll die VOB/B ein Vertragsbestandteil werden, muss man sie ausdrücklich vereinbaren. Ansonsten gelten stattdessen die Regeln des BGB-Werkvertrages.
Der Fall
Ein Unternehmen, das sich auf den Bau von Massivhäusern spezialisiert hat, erhielt den Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Jedoch gestalteten sich die Betonierarbeiten durch den beauftragten Subunternehmer problematisch. Dies führte dazu, dass in den Wänden des Erdgeschosses sogenannte Betonnester entstanden. Das Massivhausunternehmen verklagte den Subunternehmer wegen der mangelhaften Betonarbeiten.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte die Frage, ob ein BGB-Werkvertrag oder ein VOB/B-Vertrag vereinbart war. Beide Vertragspartner waren hier davon ausgegangen, dass es sich um einen VOB-Vertrag handelte. Das Oberlandesgericht sah das anders und ging von einem BGB-Werkvertrag aus. Denn das Massivhausunternehmen hatte seine Vertragsbedingungen dem Subunternehmer nicht vorgelegt. Damit sei die VOB/B nicht vereinbart worden.
VOB/B nicht wirksam vereinbart
Aus dem Urteil: "Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der VOB/B sind nicht dargelegt. Vorgelegt worden ist der "Werkvertrag-Rohbauarbeiten". In diesem Vertrag wird auf Vertragsbedingungen der Klägerin verwiesen. Diese Vertragsbedingungen sind nicht vorgelegt worden. Danach ist zu einer Einigung der Parteien, dass die VOB/B gelten sollte, nicht vorgetragen worden. (…) Allein der Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag (…)."
Letztlich war dies für das Ergebnis des Prozesses nicht mehr erheblich. Der Nachunternehmer wurde wegen mangelhafter Leistung zur Zahlung von 54.000 Euro verurteilt, weil der Auftraggeber die Mängel nach ergebnisloser Fristsetzung selbst behoben hatte.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2022, Az. 22 U 113/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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